Kindesentzug24 hat geschrieben: Das ist jetzt hoffentlich als Scherz gedacht.
Aus Wikipedia:
Zollverwaltung, häufig auch „der Zoll“ (Frz. „Douane“), ist eine umfassende Bezeichnung für eine oder mehrere (zumeist nationale) Behörden,
die im Rahmen des Zollrechts ihre primären Aufgaben aus der Erhebung von Zoll- und Steuerabgaben sowie der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen; daneben kann es noch je nach Staat zu besonderen Aufgaben kommen, wie beispielsweise in Deutschland und Österreich zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in Italien zur Wahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Grenzschutzes oder in der Schweiz zur Erhebung der Lenkungsabgaben, zum Beispiel auf flüchtige organische Verbindungen.
Die Bundeszollverwaltung ist als deutsche Zollbehörde Bestandteil der Bundesfinanzverwaltung und dem Bundesfinanzministerium unterstellt. Sie umfasst sowohl die Vollzugsdienste als auch die fiskalische Verwaltung. Die Aufgaben des Zoll sind, die Bundessteuern zu verwalten, Geldforderungen des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften zu vollstrecken,
die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu überwachen (Grenzaufsicht durch Zollkontrollen an Zollgrenzen) sowie Schwarzarbeit zu verhindern.
Im Gegesatz dazu:
Die Bundespolizei
Die Bundespolizei (BPOL) ist eine Polizei des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern, das über seine Abteilung B auch die Rechtsaufsicht und Fachaufsicht über die Behörden der Bundespolizei ausübt. Im Sicherheitssystem des Bundes nimmt die Bundespolizei umfangreiche und vielfältige sonderpolizeiliche Aufgaben wahr, die im Gesetz über die Bundespolizei, aber auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften, wie beispielsweise im Aufenthaltsgesetz, im Asylverfahrensgesetz und im Luftsicherheitsgesetz, geregelt sind.
Sie trug bis zum 30. Juni 2005 die Bezeichnung „Bundesgrenzschutz“. Der Name ergab sich aus der früher ausschließlichen und seit den 1970er Jahren Hauptaufgabe, dem Schutz der Landesgrenzen (gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG).