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Urteile -> Familienrecht
Eigenmächtiges Veranlassen der Beschneidung durch nicht sorgeberechtigten Vater
Veranlasst der nicht sorgeberechtigte Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen, minderjährigen Jungen, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält in einem derartigen Fall ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro für durchaus angemessen.
Über die Höhe hat jedoch letztlich nach entsprechender Zurückverweisung die Vorinstanz zu entscheiden.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.08.2007 4 W 12/07 NJW 2007, 3580
Eigenmächtiges Veranlassen der Beschneidung durch nicht sorgeberechtigten Vater
Veranlasst der nicht sorgeberechtigte Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen, minderjährigen Jungen, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält in einem derartigen Fall ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro für durchaus angemessen.
Über die Höhe hat jedoch letztlich nach entsprechender Zurückverweisung die Vorinstanz zu entscheiden.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.08.2007 4 W 12/07 NJW 2007, 3580
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Abschiebungsschutz für Vater eines ungeborenen Kindes
Abschiebungsschutz für Vater eines ungeborenen Kindes
12.07.2008 *
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluß vom 15.04.2008 (Az.2 M 84/08 )
entschieden, daß bei einer Risikoschwangerschaft der Vater des noch ungeborenen Kindes Abschiebungsschutz erhält, auch wenn die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist.
OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 2 M 84/08
Leitsatz:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.2006 - 2 M 82/06 -, Juris; Beschl. v. 11.04.2002 - 2 M 121/02 -) bestehen die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich erst ab der Geburt des Kindes mit der Folge, dass die Schwangerschaft einer deutschen Staatsangehörigen die Ausländerbehörde nicht daran hindert, den ausländischen (werdenden) Vater des ungeborenen Kindes abzuschieben.
2. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird.
Rechtsgebiete: AufenthG, GG
Vorschriften: AufenthG § 60a Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 4
12.07.2008 *
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluß vom 15.04.2008 (Az.2 M 84/08 )
entschieden, daß bei einer Risikoschwangerschaft der Vater des noch ungeborenen Kindes Abschiebungsschutz erhält, auch wenn die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist.
OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 2 M 84/08
Leitsatz:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.2006 - 2 M 82/06 -, Juris; Beschl. v. 11.04.2002 - 2 M 121/02 -) bestehen die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich erst ab der Geburt des Kindes mit der Folge, dass die Schwangerschaft einer deutschen Staatsangehörigen die Ausländerbehörde nicht daran hindert, den ausländischen (werdenden) Vater des ungeborenen Kindes abzuschieben.
2. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird.
Rechtsgebiete: AufenthG, GG
Vorschriften: AufenthG § 60a Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 4
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Sorgerechtsregelung bei unterschiedlicher Religionsauffassung
Nach dem Kindschaftsreformgesetz stellt nach der Scheidung
das gemeinsame Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern ehelicher Kinder den Regelfall dar.
Das Familiengericht darf hiervon auf Antrag eines Ehegatten
nur dann abweichen, wenn die Anordnung des alleinigen Sorgerechts
dem Kindeswohl entspricht.
Allein die Tatsache, dass sich die geschiedenen Eltern nicht
über die Religionszugehörigkeit ihres gemeinsamen Kindes einigen können,
rechtfertigt die Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil nicht.
Beschluss des BGH vom 11.05.2005
XII ZB 33/04 BGHR 2005, 1194
Nach dem Kindschaftsreformgesetz stellt nach der Scheidung
das gemeinsame Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern ehelicher Kinder den Regelfall dar.
Das Familiengericht darf hiervon auf Antrag eines Ehegatten
nur dann abweichen, wenn die Anordnung des alleinigen Sorgerechts
dem Kindeswohl entspricht.
Allein die Tatsache, dass sich die geschiedenen Eltern nicht
über die Religionszugehörigkeit ihres gemeinsamen Kindes einigen können,
rechtfertigt die Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil nicht.
Beschluss des BGH vom 11.05.2005
XII ZB 33/04 BGHR 2005, 1194
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Wegzug des Kindes ins Ausland bei gemeinsamer elterlichen Sorge
Das Oberlandesgericht Koblenz
hat es als nicht widerrechtlich angesehen,
wenn ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
für das Kind hat, gegen den Willen des
im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils
seinen Wohnort und den des Kindes
innerhalb der Staaten der europäischen
Gemeinschaft wechselt.
Der andere Elternteil kann in der Regel
seine Mitsorge auch von seinem Heimatland
aus in ausreichendem Maße ausüben.
--------------------------------------------------------------------------------
Beschluss des OLG Koblenz vom 09.08.2007
9 UF 450/07 OLGR Koblenz 2007, 854
Das Oberlandesgericht Koblenz
hat es als nicht widerrechtlich angesehen,
wenn ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
für das Kind hat, gegen den Willen des
im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils
seinen Wohnort und den des Kindes
innerhalb der Staaten der europäischen
Gemeinschaft wechselt.
Der andere Elternteil kann in der Regel
seine Mitsorge auch von seinem Heimatland
aus in ausreichendem Maße ausüben.
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Beschluss des OLG Koblenz vom 09.08.2007
9 UF 450/07 OLGR Koblenz 2007, 854
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Alles oder Nichts geht nicht!
Erfordert das Wohl des Kindes einen behutsamen
Aufbau des Umgangsrechts,
so kann ein solches ausscheiden,
wenn der das Umgangsrecht begehrende Elternteil
ein begleitetes Umgangsrecht ausdrücklich ablehnt.
----------------------------------------------------
OLG Köln, Beschluss v. 27.11.2000 - 27 UF 188/00
Quelle: FamRZ 2001, 1163
Erfordert das Wohl des Kindes einen behutsamen
Aufbau des Umgangsrechts,
so kann ein solches ausscheiden,
wenn der das Umgangsrecht begehrende Elternteil
ein begleitetes Umgangsrecht ausdrücklich ablehnt.
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OLG Köln, Beschluss v. 27.11.2000 - 27 UF 188/00
Quelle: FamRZ 2001, 1163
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OLG Karlsruhe:
Nur begleitetes Umgangsrecht bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung
Bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung
in Deutschland darf das Umgangsrecht auf den
begleiteten Umgang beschränkt werden.
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat,
kommen mildere Maßnahmen nicht in Betracht;
denn das Kind kann durch ein Ausreiseverbot ebenso
wenig geschützt werden wie durch die vom Vater angebotene Überlassung
seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs,
weil auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt werden.
Az 16 UF 3/08, Beschluss vom 5.5.2008
(Quelle: ARGE FamR im DAV)
Nur begleitetes Umgangsrecht bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung
Bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung
in Deutschland darf das Umgangsrecht auf den
begleiteten Umgang beschränkt werden.
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat,
kommen mildere Maßnahmen nicht in Betracht;
denn das Kind kann durch ein Ausreiseverbot ebenso
wenig geschützt werden wie durch die vom Vater angebotene Überlassung
seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs,
weil auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt werden.
Az 16 UF 3/08, Beschluss vom 5.5.2008
(Quelle: ARGE FamR im DAV)
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Entscheidung über Religionszugehörigkeit
Entscheidung über Religionszugehörigkeit -
OLG Oldenburg vom 09.02.2010 - Az. 13 UF 8/10
20. Mai 2010
Nach der Scheidung der Ehe einer katholischen Frau und ihres muslimischen Mannes verblieb es beim gemeinsamen Sorgerecht.
In der Folgezeit stritten die Eltern über die Religionszugehörigkeit des getauften und bis dahin überwiegend katholisch erzogenen Kindes.
Der Vater meinte, das Mädchen sollte, bis es selbst über seine Konfession entscheiden könne, keiner Religionsgemeinschaft angehören
und verlangte beim Familiengericht die Befugnis, für sein Kind wirksam den Austritt aus der katholischen Kirche erklären zu können.
Mit dem Besuch eines katholischen Kindergartens und einer katholischen Schule erklärte er sich gleichwohl einverstanden.
Wie bereits die Vorinstanz vertrat auch das Oberlandesgericht Oldenburg die Auffassung,
dass eine staatliche Behörde oder ein Gericht keine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit eines Kindes treffen könne.
Dies sei alleine Sache der sorgeberechtigten Eltern.
Ist eine Einigung zwischen den Eltern nicht möglich, kann das Familiengericht lediglich bestimmen, welcher Elternteil die Frage der Konfessionszugehörigkeit zu entscheiden hat.
Hierbei spielen das Kindeswohl, die Erziehungskontinuität und die Einbettung des Kindes in seine soziale Umgebung eine entscheidende Rolle.
Im konkreten Fall fiel die Entscheidung auf die Mutter, da die Tochter bei ihr lebte,
in ein katholisches Zuhause eingebettet war und einen katholischen Kindergarten besuchte.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 09.02.2010
Aktenzeichen: 13 UF 8/10
NdsRpfl 2010, 121
OLG Oldenburg vom 09.02.2010 - Az. 13 UF 8/10
20. Mai 2010
Nach der Scheidung der Ehe einer katholischen Frau und ihres muslimischen Mannes verblieb es beim gemeinsamen Sorgerecht.
In der Folgezeit stritten die Eltern über die Religionszugehörigkeit des getauften und bis dahin überwiegend katholisch erzogenen Kindes.
Der Vater meinte, das Mädchen sollte, bis es selbst über seine Konfession entscheiden könne, keiner Religionsgemeinschaft angehören
und verlangte beim Familiengericht die Befugnis, für sein Kind wirksam den Austritt aus der katholischen Kirche erklären zu können.
Mit dem Besuch eines katholischen Kindergartens und einer katholischen Schule erklärte er sich gleichwohl einverstanden.
Wie bereits die Vorinstanz vertrat auch das Oberlandesgericht Oldenburg die Auffassung,
dass eine staatliche Behörde oder ein Gericht keine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit eines Kindes treffen könne.
Dies sei alleine Sache der sorgeberechtigten Eltern.
Ist eine Einigung zwischen den Eltern nicht möglich, kann das Familiengericht lediglich bestimmen, welcher Elternteil die Frage der Konfessionszugehörigkeit zu entscheiden hat.
Hierbei spielen das Kindeswohl, die Erziehungskontinuität und die Einbettung des Kindes in seine soziale Umgebung eine entscheidende Rolle.
Im konkreten Fall fiel die Entscheidung auf die Mutter, da die Tochter bei ihr lebte,
in ein katholisches Zuhause eingebettet war und einen katholischen Kindergarten besuchte.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 09.02.2010
Aktenzeichen: 13 UF 8/10
NdsRpfl 2010, 121
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Re: Urteile
Nichtsorgeberechtigter Vater darf keine Fotos seines Kindes veröffentlichen
Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt
Ohne Zustimmung der Mutter darf ein Vater keine Fotos seines Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen.
Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so entschied das Amtsgericht Menden in seinem Urteil.
Im zugrunde liegenden Streitfall stellte der nichteheliche Kindsvater auf eine Internetseite Fotos seines Kindes.
Auf diese Seite kann jeder zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet.
Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden und verklagte als Vertreterin des Kindes den Vater darauf,
die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Das Gericht gab ihr Recht.
Abbildungen von Kindern bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Da der Vater nicht die erforderliche Einwilligung der allein erziehungsberechtigten Mutter gehabt habe,
werde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
Sei der Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen einsichtsfähig seien.
Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten.
Rechtslage bei Veröffentlichungen von Fotos im Freundes- und Bekanntenkreis anders zu beurteilen
Das Amtsgericht urteilte ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht, in denen Fotos nur im engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren.
Dabei hätte es möglicherweise eine andere Entscheidung gegeben.
Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010
- 4C526/09 -
Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt
Ohne Zustimmung der Mutter darf ein Vater keine Fotos seines Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen.
Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so entschied das Amtsgericht Menden in seinem Urteil.
Im zugrunde liegenden Streitfall stellte der nichteheliche Kindsvater auf eine Internetseite Fotos seines Kindes.
Auf diese Seite kann jeder zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet.
Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden und verklagte als Vertreterin des Kindes den Vater darauf,
die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Das Gericht gab ihr Recht.
Abbildungen von Kindern bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Da der Vater nicht die erforderliche Einwilligung der allein erziehungsberechtigten Mutter gehabt habe,
werde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
Sei der Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen einsichtsfähig seien.
Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten.
Rechtslage bei Veröffentlichungen von Fotos im Freundes- und Bekanntenkreis anders zu beurteilen
Das Amtsgericht urteilte ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht, in denen Fotos nur im engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren.
Dabei hätte es möglicherweise eine andere Entscheidung gegeben.
Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010
- 4C526/09 -
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