Tipps für Eltern aus Österreich

Gibt es Probleme in der Erziehung? Droht Kindesentzug oder -entführung? Wie kann man sich davor schützen? Hier könnt Ihr Euch austauschen!

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janischa
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Tipps für Eltern aus Österreich

Beitrag von janischa » 06.11.2009, 11:33

Ich habe das Kopiert das sind ein paar Tipps für Österreichische Userinen, wie sie forgehen müssen wenn eine Kindesentführung droht, u. am ende des Textes ist der Name der bezugsperson in so einem Fall

WIEN. Das Resultat von länderübergreifenden Ehen sind oft Kinder, die beide Kulturen und Sprachen kennenlernen. Bereichernd ist so eine Verbindung, sie kann aber auch zur Hölle werden. Nämlich dann, wenn das Beziehungsglück zwischen den Elternteilen vorbei ist und die Kindesmutter oder der Kindesvater, gegen den Willen des anderen Elternteiles, fluchtartig mit dem Kind das Land verlassen. In der Regel passiert das während des beim Pflegschaftsgericht anhängigen Obsorgeverfahrens, in dem sich eine Entscheidung zugunsten des anderen Elternteiles abzeichnet. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) soll in diesen Fällen Abhilfe schaffen. An die 70 Mitgliedsländer sind dem Übereinkommen beigetreten, darunter auch Brasilien, Jordanien oder Sri Lanka. Ziel dieses Übereinkommens ist es, die sofortige Rückkehr widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen

Das Übereinkommen regelt die Zusammenarbeit der zentralen Behörden in den Mitgliedstaaten. In Österreich ist die zentrale Behörde das Justizministerium. Der verzweifelte Elternteil stellt einen entsprechenden Antrag bei einem Bezirksgericht, das den Antrag dem Ministerium übermittelt. Dieses leitet den Antrag an die Behörde des Entführungsstaates weiter. Die weitere Vorgangsweise obliegt dem Staat, in dem sich das Kind aufhält.



Entscheidung mit gebotener Eile
Voraussetzung für eine Rückführung des Kindes ist die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts zum Zeitpunkt der Entführung (gemeinsame Obsorge genügt). In Ausnahmefällen kann das Gericht die Rückführung trotzdem ablehnen, unter anderem wenn dem Kind im Falle der Rückführung ein körperlicher oder seelischer Schaden droht. Das im Entführungsstaat zuständige Gericht hat nun über diese Rechtsfragen, laut Haager Übereinkommen mit der gebotenen Eile, zu entscheiden.

Spätestens hier gehen das Regulativ und die Praxis sehr oft auseinander. Mehrjährige Verfahren sind keine Seltenheit und führen natürlich in der Zwischenzeit zu einer Entfremdung des Kindes vom verlassenen Elternteil. Die Räder des Rechtssystems mahlen in manchen Staaten besonders langsam. Erst kürzlich ereignete sich ein besonders tragischer Fall in Brasilien. Das Verfahren war bereits weit mehr als ein Jahr ohne Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung anhängig, als das aus Österreich entführte Mädchen in Rio de Janeiro schwer verletzt wurde und anschließend starb.

Doch nicht nur die Verfahrensdauer, auch die Nichtbeachtung der sogenannten Sperrwirkungist eine Hürde für die Rückführung. Entführende Elternteile streben oftmals eine Entscheidung über die Obsorge im Entführungsstaat an, um eine Rückführung zu verhindern. Sinn des Übereinkommens ist es aber, verschiedene gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Das Gericht im Entführungsstaat darf nach Eingang der Mitteilung über die Entführung keine Entscheidung über die Obsorge fällen. Trotzdem kommt es immer wieder zu divergierenden gerichtlichen Entscheidungen im Herkunftsstaat und im Entführungsstaat.

Bei Entführungen zwischen EU-Mitgliedstaaten greifen überdies die Bestimmungen der Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung wie Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003). Diese EU-Regelung enthält zusätzlich zum HKÜ weitere Besonderheiten. Eine im Entführungsstaat verweigerte Rückführungsanordnung kann durch eine spätere Entscheidung im Herkunftsstaat ersetzt werden. Bedingung hierfür ist lediglich die Stellung eines Sorgerechtsantrags binnen drei Monaten ab Mitteilung der verweigerten Rückführung bei den Gerichten des Herkunftsstaates.



Entfremdung während Wartezeit
Wenn das Kind dann endlich da ist, ist der Kampf aber trotzdem nicht immer vorbei. Da eine Entfremdung zwischen Elternteil und Kind eingetreten bzw. zwischen entführendem Elternteil und Kind eine besondere Nahebeziehung entstanden ist, prüfen die Pflegschaftsgerichte nicht selten neuerlich die Frage der Obsorgeberechtigung.

Mag. Markus Huber ist Mitarbeiter der Volksanwaltschaft und
em. Rechtsanwalt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.06.2009)
Das, was wir aus Liebe tun, tun wir im höchsten Grade freiwillig."
Thomas von Aquin (1225-74), ital. Theologe

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