auch von mir ein herzliches Willkommen im Forum.
Das Kind hat mit der Geburt die doppelte Staatsbürgerschaft (Marokkanisch vom Vater und Deutsch (?) von der Mutter)gänseblümchen hat geschrieben:Letzte Woche Freitag meinte er das er die marokkanische Staatsbürgerschaft für den kleinen haben möchte.
Mit der GU kann er das Kind in der marokkanischen Botschaft registrieren und bekommt dort auch ohne Wissen der Mutter einen Pass für das Kind!gänseblümchen hat geschrieben:Er möchte jetzt unbedingt die Geburtsurkunde haben angeblich für einen Vaterschaftstest. Dafür brauch man aber keine Geburtsurkunde, aber für die registrierung in Marokko schon.
Sie soll GU und Kinderausweis( falls vorhanden) in Sicherheit bringen und beim zuständigen Standesamt darum bitten, dass ihm keine neue GU ausgestellt wird (darauf hat er als Vater eigentlich ein Recht und kann sich diese auch ohne Wissen der Mutter dort besorgen)
sie soll sich auf alle Fälle anwaltlich beraten lassen, ob sie dann das alleinige ABR beantragt kann sie nach der Beratung immer noch entscheiden. Sollte aber Gefahr in Verzug sein ist eine Grenzsperre für das Kind nur mit alleinigem ABR möglich, besser wäre sogar alleiniges Sorgerecht, was aber momentan nicht geht, da sie noch verheiratet sind.gänseblümchen hat geschrieben:Das Aufenthaltsbestimmungsrecht muss man beim Anwalt einwirken
Sie sollte unbedingt von einer Reise mit Kind nach Marokko absehen - nicht nur jetzt sondern auch nach einer Scheidung.gänseblümchen hat geschrieben:Wenn sie aber nach Marokko reist darf sie vielleicht nicht mehr ausreisen da sie zur Zeit ja noch verheiratet sind.
Sie könnte zwar ausreisen, aber das Kind braucht, sobald es marokkanischen Boden betritt, für die Ausreise das schriftliche Einverständnis vom Vater - auch nach der Scheidung und auch mit alleinigem ABR oder SR (denn dt. Gerichtsurteile interessieren dort nicht)