Mein Beitrag bezog sich auf den Vorgang eines Scheidungsverfahrens generell. Verzögerungen können ausgelöst werden durch z.B. Nichterreichbarkeit bei der Zustellung des Scheidungsantrages, Nichterscheinen bei Gericht etc., unabhängig von einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels.Efendi II hat geschrieben:Das Trennungsjahr erfordert jedoch nicht den weiteren Verbleib in Deutschland. Dafür wird man ihm keine Aufenthaltserlaubnis einräumen. Diese Zeit kann er auch im Heimatland abwarten und sich bei der Scheidung von einem Anwalt vertreten lassen, der seine Rechte vertritt. Seine persönliche Anwesenheit ist jedenfalls nicht notwendig.happy mind hat geschrieben: Wie auch immer, das Ende des Trennungsjahres ist entscheidend.
Wahrscheinlich wird er sich sträuben und das Verfahren in die Länge ziehen. Aber egal, hier ist Handeln angesagt.
Man muss hier zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Letzterer wird wohl auf Grund der kurzen Ehezeit nicht in Erwägung gezogen werden, Trennungsunterhalt allerdings schon, sofern das Einkommen der Noch-Ehefrau das überhaupt hergibt.Trennungen sind irrelevant was den Versorgungsausgleich betrifft, es gilt hier die Ehezeit.
Falls du die rechtliche Information bekommen hast Ehedauer 3 Jahre- kein Versorgungsausgleich wird es für dich evt. so stimmen. Mir ist es anders bekannt. Allerdings kann man davon ausgehen, dass bei Ehedauer 3 Jahre die monatlichen Abschläge bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich gering sind.
Ebenso ging es mir um den Versorgungsausgleich, weder um Trennungsunterhalt- den er bisher wohl nicht bezogen hat- noch um nachehelichen Unterhalt. Nachehelicher Unterhalt wird selten gewährt- es sei denn der Unterhaltsberechtigte hätte in seiner Ehe Nachteile gehabt betr. Erziehung gemeinsamer Kinder oder krankheitsbedingt. Zudem unterliegt der nacheheliche Unterhalt einer Zeitbegrenzung.
Unterhalt, ob nun in der Trennung oder nachehelich, scheint hier mit Sicherheit ausgeschlossen zu sein.