Angst,Verzweiflung und Schmerz

Austausch über gemachte Bezness-Erfahrungen in diesem Land

Moderator: Moderatoren

Antworten
happy mind
Beiträge: 489
Registriert: 25.05.2008, 21:17

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von happy mind » 02.07.2016, 15:00

Efendi II hat geschrieben:
happy mind hat geschrieben: Wie auch immer, das Ende des Trennungsjahres ist entscheidend.
Wahrscheinlich wird er sich sträuben und das Verfahren in die Länge ziehen. Aber egal, hier ist Handeln angesagt.
Das Trennungsjahr erfordert jedoch nicht den weiteren Verbleib in Deutschland. Dafür wird man ihm keine Aufenthaltserlaubnis einräumen. Diese Zeit kann er auch im Heimatland abwarten und sich bei der Scheidung von einem Anwalt vertreten lassen, der seine Rechte vertritt. Seine persönliche Anwesenheit ist jedenfalls nicht notwendig.
Trennungen sind irrelevant was den Versorgungsausgleich betrifft, es gilt hier die Ehezeit.
Falls du die rechtliche Information bekommen hast Ehedauer 3 Jahre- kein Versorgungsausgleich wird es für dich evt. so stimmen. Mir ist es anders bekannt. Allerdings kann man davon ausgehen, dass bei Ehedauer 3 Jahre die monatlichen Abschläge bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich gering sind.
Man muss hier zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Letzterer wird wohl auf Grund der kurzen Ehezeit nicht in Erwägung gezogen werden, Trennungsunterhalt allerdings schon, sofern das Einkommen der Noch-Ehefrau das überhaupt hergibt.
Mein Beitrag bezog sich auf den Vorgang eines Scheidungsverfahrens generell. Verzögerungen können ausgelöst werden durch z.B. Nichterreichbarkeit bei der Zustellung des Scheidungsantrages, Nichterscheinen bei Gericht etc., unabhängig von einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Ebenso ging es mir um den Versorgungsausgleich, weder um Trennungsunterhalt- den er bisher wohl nicht bezogen hat- noch um nachehelichen Unterhalt. Nachehelicher Unterhalt wird selten gewährt- es sei denn der Unterhaltsberechtigte hätte in seiner Ehe Nachteile gehabt betr. Erziehung gemeinsamer Kinder oder krankheitsbedingt. Zudem unterliegt der nacheheliche Unterhalt einer Zeitbegrenzung.
Unterhalt, ob nun in der Trennung oder nachehelich, scheint hier mit Sicherheit ausgeschlossen zu sein.

Liberty
Beiträge: 379
Registriert: 30.06.2016, 15:49

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Liberty » 02.07.2016, 16:11

Das mit dem Unterhalt ist gar nicht so einfach in der heutigen Zeit. Da wurde vieles geändert. Ich habe bei der Scheidung von meinem deutschen Mann keinen Cent bekommen. Für die Kinder ja aber für mich nix.Meine Kinder waren groß, können alleine gelassen werden und ich kann vollzeit arbeiten gehen.Das richtet sich nicht nur nach dem Gehalt auch die Lebensumstände spielen eine Rolle. Mein Ehemann hat über 4000€ verdient und ich hatte einen MiniJob.
Mein tunesischer Mann ist 30 Jahre alt keine Kinder auch er kann vollzeit arbeiten gehen und sich seinen Lebensunterhalt verdienen.Halt nicht mehr von meinem Geldbeutel leben.

Ich muss auch mal noch erwähnen dass er sehr misstrauisch ist.Besonders was Ämter oder Behörden in D betrifft.Ständig denkt er die wollen ihm eins reinwürgen und ohne schlecht behandeln.Was unterschreiben tut der nur wenn er ganz genau weiß dass ihm keiner damit was anhängen kann.Bei der ALB ist er schon bekannt.Am Anfang hat er behauptet ich hätte denen Geld gegeben und seine AE sei falsch.Die wäre nicht auf Familienzusammenführung ausgestellt. Wir sind hier nicht in Tunesien! !
Um also irgendwelche Forderungen an mich zu stellen braucht er einen Anwalt (dem er vertraut /wird schwierig /der auch noch Geld kostet)dass er irgendwelche Unterlagen von sich rausgibt/ganz schwierig z.b.lohnzettel ( der hat seine ganzen Unterlage / post/ Kontoauszüge mit zur Arbeit genommen )
Ich glaube nicht dass er hier in D irgendwas in Richtung Scheidung unternimmt.Mein Vorteil hab somit die Kontrolle was die Scheidung hier betrifft.Er weiß auch nicht ,dass die Scheidung in beiden Ländern gemacht werden muss.Das mit dem Trennungsjahr hab ich ihm mal erklärt aber hat er mir auch nicht geglaubt.
Ich kenne keinen Menschen der so misstrauisch ist wie er.Das ist schon fast krank.
Ich hoffe dass ich das alles durchstehe und alles gut geht.

Liberty
Beiträge: 379
Registriert: 30.06.2016, 15:49

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Liberty » 02.07.2016, 16:17

Scheidungsurteil zustellen
Kann ein Scheidungsurteil nicht zugestellt werden, wird es für 4 Wochen im Gericht öffentlich ausgehängt. Wird innerhalb dieser 4 Wochen kein wiederspruch von jemandem eingelegt erfolgt das rechtliche Scheidungsurteil

happy mind
Beiträge: 489
Registriert: 25.05.2008, 21:17

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von happy mind » 02.07.2016, 21:11

Dresche hat geschrieben:Scheidungsurteil zustellen
Kann ein Scheidungsurteil nicht zugestellt werden, wird es für 4 Wochen im Gericht öffentlich ausgehängt. Wird innerhalb dieser 4 Wochen kein wiederspruch von jemandem eingelegt erfolgt das rechtliche Scheidungsurteil
Wenn der Scheidungsbeschluss steht hat man / frau die Scheidung bekanntlich hinter sich und ohne eingelegten Widerspruch erlangt der Beschluss nach vier Wochen Rechtskraft. Das Scheidungsverfahren selbst ist nicht öffentlich, die Beschlussmitteilung dagegen schon, so auch durch einen Aushang im Gerichtsgebäude.
Die Nichtzustellung des ScheidungsANTRAGES kann zu zeitlichen Verzögerungen führen. Obwohl das Recht hier vorsieht den Antrag öffentlich zum Aushang zu bringen, um dann nach einer Frist von 4 Wochen den Scheidungsbeschluss zu fassen wünschen manche Familienrichter die Zustellung. Anwälte sind dann in der Regel damit beschäftigt ständig wechselnde Meldeadressen herauszufinden.

Liberty
Beiträge: 379
Registriert: 30.06.2016, 15:49

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Liberty » 06.07.2016, 16:36

Hallo habe soeben von der ALB erfahren dass sich die Gesetze geändert haben und die Trennung nicht mehr mit einbezogen wird.Das bedeutet wir sind über 2 Jahre verheiratet und er wird eine eigenständige AE auf Dauer bekommen.
LG
Dresche

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von lunaverde » 06.07.2016, 17:15

Dresche hat geschrieben:Hallo habe soeben von der ALB erfahren dass sich die Gesetze geändert haben und die Trennung nicht mehr mit einbezogen wird. Das bedeutet wir sind über 2 Jahre verheiratet und er wird eine eigenständige AE auf Dauer bekommen.
Das ist aber nicht richtig. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden haben (nachzulesen in § 31 Aufenthaltsgesetz), das mit den zwei Jahren ist definitiv falsch (ich glaube, früher waren es mal zwei Jahre). Ist das bei euch überhaupt der Fall, wenn man die zwischenzeitlichen Trennungen nicht abzieht? Wann ist er genau eingereist und wann habt ihr euch genau endgültig getrennt? Bezüglich der zwischenzeitlichen Trennungen kann es sein, dass die ABH sich den Streit darum ersparen möchte, ob in den Zeiten eine "eheliche Lebensgemeinschaft" bestand oder nicht (ein Streit ist ja nicht gleich eine Trennung und ein längerer Heimaturlaub von ihm ist auch nicht unbedingt eine Trennung). Hast du damals schon die Trennungen an die ABH gemeldet?

Auf Dauer bekommt er die eigenständige AE auch nicht, sondern er bekommt sie erst mal für ein Jahr. Nach dem Jahr kann sie aber verlängert werden, wenn er eigenständig für seinen Lebensunterhalt sorgt.

happy mind
Beiträge: 489
Registriert: 25.05.2008, 21:17

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von happy mind » 06.07.2016, 17:27

Da muss sich das aber gerade momentan geändert haben.....
Es waren bisher drei Jahre gemeinsam gelebte Ehezeit, davor fünf. Und drei Jahre nur, wenn er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte. Eine Änderung würde mich erstaunen.

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von lunaverde » 06.07.2016, 18:32

happy mind hat geschrieben:Da muss sich das aber gerade momentan geändert haben.....
Es waren bisher drei Jahre gemeinsam gelebte Ehezeit, davor fünf. Und drei Jahre nur, wenn er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte. Eine Änderung würde mich erstaunen.
Ich glaube, da verwechselst du etwas. Seit einer Gesetzesänderung 2011 sind es drei Jahre, vorher waren es zwei Jahre. Ob es jemals fünf Jahre waren, weiß ich nicht, das müsste dann aber deutlich länger zurückliegen.

Ariadne
Beiträge: 1188
Registriert: 27.05.2014, 14:41

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Ariadne » 06.07.2016, 19:05

Die Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 38a oder eine Blaue Karte EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)

ist im März 2016 geändert worden, aber die 3 EheJahre gelten immer noch
Die Liebe ist so unproblematisch wie ein Fahrzeug. Problematisch sind nur die Lenker, die Fahrgäste und die Straße.
Franz Kafka

Liberty
Beiträge: 379
Registriert: 30.06.2016, 15:49

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Liberty » 06.07.2016, 19:09

Also ich kann nur das sagen was mir von der ALB mitgeteilt wurde. Die Trennung wird nicht abgezogen. Es reichen 2 Jahre Ehe aus und jetzt im Juli werden es 3 Jahre.Die Trennung von damals waren gemeldet und die jetzt ist auch gemeldet.Seine jetzige AE geht noch bis Januar 2017.Die werden schon richtig Auskunft geben und ich hab auch nix falsch verstanden oder verwechselt. Wenn er eines Arbeit hat und Wohnsitz dann bekommt er eine eigenständige AE und auch nicht nur für ein Jahr.

Efendi II
Beiträge: 4891
Registriert: 04.04.2008, 21:59

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Efendi II » 06.07.2016, 19:55

Dresche hat geschrieben:Also ich kann nur das sagen was mir von der ALB mitgeteilt wurde. Die Trennung wird nicht abgezogen. Es reichen 2 Jahre Ehe aus und jetzt im Juli werden es 3 Jahre.Die Trennung von damals waren gemeldet und die jetzt ist auch gemeldet.Seine jetzige AE geht noch bis Januar 2017.Die werden schon richtig Auskunft geben und ich hab auch nix falsch verstanden oder verwechselt. Wenn er eines Arbeit hat und Wohnsitz dann bekommt er eine eigenständige AE und auch nicht nur für ein Jahr.
Anscheinend doch falsch verstanden oder die ABH irrt sich (auch Beamte machen manchmal Fehler).

Mit der Trennung ist der Aufenthaltstitel nach §28 jedenfalls hinfällig und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wurde (noch) nicht erworben, wenn die eheliche Lebensführung weniger als 36 Monate gedauert hat. So schreiben es jedenfalls das Gesetz und die dazu erlassenen Anwendungsvorschriften vor.

Maßgeblich ist auf jeden Fall der Trennungszeitpunkt, nicht der Scheidungstermin.

Wenngleich die ABH auch nicht umgehend tätig werden muss. In den meisten Fällen wird der Aufenthaltstitel nicht umgehend storniert oder befristet (was auch mit der derzeitigen Überbelastung dieser Behörde zusammenhängen mag), sondern man lässt in einfach auslaufen. Eine Verlängerung wird es dann nicht mehr geben, es sei denn eine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund steht an.
Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft.
- Aristoteles -

Liberty
Beiträge: 379
Registriert: 30.06.2016, 15:49

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Liberty » 06.07.2016, 20:41

Ich diskutiere hier nicht weiter.Ich denke hier ist niemand bei der ALB angestellt oder Anwalt.Dachte bin in einem Forum über Bezness.Egal was man schreibt kommt eine Verbesserung.Habe mich hier angemeldet weil es mir sehr schlecht geht.Aber das hier braucht niemand.Die ALB entscheidet in ihrem ermessen. Nicht ich oder sonst wer.

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von lunaverde » 06.07.2016, 21:03

Dresche hat geschrieben:Ich diskutiere hier nicht weiter.Ich denke hier ist niemand bei der ALB angestellt oder Anwalt.Dachte bin in einem Forum über Bezness.Egal was man schreibt kommt eine Verbesserung.Habe mich hier angemeldet weil es mir sehr schlecht geht.
Sicherlich wollte dich damit niemand kritisieren. Es geht nicht darum, dich zu verbessern. Aber auch die ABH kann Fehler machen. Ich habe deine Aussage hier eigentlich nur korrigiert, weil ich dachte, dass du vermutlich ein Interesse daran hast, dass er nicht in Deutschland bleiben darf. Da ihr keine drei Jahre zusammen hier gelebt habt (nicht mal dann, wenn man die zwischenzeitlichen Trennungen mitrechnet), kannst du vielleicht erreichen, dass er ausreisen muss. Zwei Jahre reichen nur bei Ehegatten von türkischen Staatsbürgern und du bist ja keine Türkin. Wenn es dir egal ist, ob er hier bleiben kann, dann ist es natürlich auch in Ordnung und du brauchst nichts weiter zu machen. Wenn du möchtest, dass er nicht bleiben kann, kannst du immerhin versuchen, der ABH deine Sicht der Dinge nochmal schriftlich darzulegen, so dass zumindest der von dir angegebene Trennungszeitpunkt nochmal in die Akte kommt. Ob du dafür Zeit und Energie aufwenden willst, ist deine Sache. Wenn du nicht glaubst, dass er nach weniger als drei Jahren kein Aufenthaltsrecht erworben haben kann, dann kannst du dazu den Fall auch bei info4alien.de schildern, einem sehr guten Forum für Ausländerrecht, in dem auch einige Mitarbeiter von ABHs und Anwälte schreiben.

Entschuldige bitte, wenn die Antworten hier falsch rüber gekommen sind und du dich dadurch angegiffen gefühlt hast. Ich kann auch verstehen, dass es dir sehr schlecht geht und du eventuell momentan keine Lust oder auch keine Kraft hast, dich darum auch noch zu kümmern. Dann musst du das ja auch nicht tun und keiner hier wird dir daraus einen Vorwurf machen. Aber ich habe hier schon öfter von Frauen gelesen, dass sie unbedingt wollen, dass der enttarnte Beznesser Deutschland verlassen muss. Daher dachte ich, dass es dir eventuell hilft, die Rechtslage zu kennen. Ich werde ab jetzt aber in deinem Thread nichts dazu schreiben, da du das ja offensichtlich nicht möchtest.

Evelyne
Beiträge: 2991
Registriert: 12.03.2008, 06:02

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Evelyne » 06.07.2016, 21:18

Du irrst Dich, Dresche. Unter unseren Usern gibt es sehr wohl kompetente Fachleute, nur leider sind die anhand der anonymen Usernamen nicht zu erkennen. Tipp: Nimm das bitte an, was Efendi II schreibt.
Evelyne
evelyne-kern.de
Domaininhaberin
https://www.1001geschichte.de/spendenkonto/

Tonopah
Beiträge: 266
Registriert: 21.11.2012, 23:24

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Tonopah » 06.07.2016, 21:22

lunaverde hat geschrieben:
Dresche hat geschrieben:Ich diskutiere hier nicht weiter.Ich denke hier ist niemand bei der ALB angestellt oder Anwalt.Dachte bin in einem Forum über Bezness.Egal was man schreibt kommt eine Verbesserung.Habe mich hier angemeldet weil es mir sehr schlecht geht.
Sicherlich wollte dich damit niemand kritisieren. Es geht nicht darum, dich zu verbessern. Aber auch die ABH kann Fehler machen. Ich habe deine Aussage hier eigentlich nur korrigiert, weil ich dachte, dass du vermutlich ein Interesse daran hast, dass er nicht in Deutschland bleiben darf.
So habe ich das auch verstanden, die User/innen geben sich wirklich große Mühe Dir zu helfen und sind vielleicht nicht gerade direkte Mitarbeiter bei der ALB oder Anwälte (im Übrigen habe ich Jura studiert, bin aber keine Anwältin), haben aber viel Erfahrung und Ahnung. Wie Evelyne schon sagt gibt es hier auch richtige Experten. Ich verstehe im Moment nicht so ganz was dich so ärgert, vielleicht möchtest du nur nicht vor Augen geführt haben dass Du dich in einigen Punkten nicht genügend oder korrekt informiert hast, aber am Ende profitierst Du doch davon dass man dich aufklärt, denn dafür bist du doch (auch) hier.
Bestimmt hast Du nur einen (besonders) schlechten Tag erwischt.

Liberty
Beiträge: 379
Registriert: 30.06.2016, 15:49

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Liberty » 06.07.2016, 22:00

Die ALB hat Gründe warum sie im Moment diese Entscheidung getroffen hat.Es geht um meine Sicherheit.Wenn ich Glück habe muss ich kein Trennungsjahr einhalten und bekomme eine Schnellscheidung.Mehr kann ich aus Sicherheitsgründen hier nicht schreiben.
Die Gesetze für das Aufenthaltsrecht kenne ich.Ich hatte in den letzten 2 Jahren viele Gespräche mit der ALB. Ich wollte vor 2 Jahren die AE auflösen.Wurde nicht gemacht. Nur in ganz seltenen Fällen. Wenn eine AE frühzeitig beendet werden soll müssen beide Parteien unzerschneiden. Das hätte er nie gemacht (so wurde mir das von der ALB mitgeteilt)
Natürlich gibt es die Gesetze aber trotzdem entscheidet die ALB in ihrem Ermessen. Warum bekommt der eine bei Ankunft in Deutschland eine AE für ein Jahr erst mal und der andere trotz gleichem Grund der Einreise eine AE gleich für 3 Jahr? Fragt man die ALB kommt die Antwort :wir entscheiden das.selbst erlebt 2013!
Es wird auch abgewartet wie meine Scheidung läuft.
Bevor die endgültige AE aus Berlin kommt gibt es erst mal die Fiktionsbescheinigung.Mit der kann man Zeit schinden.
Die ALB arbeitet nicht gegen mich sondern für meine Sicherheit.
Natürlich möchte ich nicht dass er in D bleiben kann.Aber vielleicht habe ich keine andere Wahl. Ich möchte gerne den Rest meines Lebens in Ruhe leben und nicht in ständiger Angst.Sollte er zurück müssen wird er wieder kommen. Weil ich bin nicht seine Ehefrau sondern sein Besitz

happy mind
Beiträge: 489
Registriert: 25.05.2008, 21:17

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von happy mind » 06.07.2016, 22:09

Hallo Dresche,

hier bemüht sich jeder wichtige Informationen für deine Situation beizusteuern und dazu gibt es einen Austausch von Fakten. Du bist doch an das Forum herangetreten, um dir Rat einzuholen.
Dresche hat geschrieben:Ich diskutiere hier nicht weiter.Ich denke hier ist niemand bei der ALB angestellt oder Anwalt.Dachte bin in einem Forum über Bezness.Egal was man schreibt kommt eine Verbesserung.Habe mich hier angemeldet weil es mir sehr schlecht geht.Aber das hier braucht niemand.Die ALB entscheidet in ihrem ermessen. Nicht ich oder sonst wer.
Deine Reaktion finde ich erstaunlich und wenig nett.
Ich bin mir sicher du wirst deine Angelegenheit gut geregelt bekommen, Anwälte und Behörden werden dich beraten.
Ich wünsche gutes Gelingen und viel Glück.

Franconia
Beiträge: 2783
Registriert: 05.10.2012, 14:22

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Franconia » 06.07.2016, 22:39

@ Dresche,

jede AHB reagiert und agiert anders. Einige verkürzen bei einer Trennung und dem damit nicht mehr vorliegenden Aufenthaltsgrund "gelebte Ehe" die AE, andere lassen diese auch auslaufen und verlängern sie dann nicht mehr. Das hängt zum einen damit zusammen wie lange die aktuelle AE noch gilt und zum anderen auch mit dem Arbeitsvolumen, dass die AHB zu bewältigen hat.

Du hast der AHB die aktuelle Trennung mitgeteilt (und die davor auch), jetzt ist es allein Sache zwischen ihm und der AHB. Du bist jetzt offizielle raus aus der ganzen Angelegenheit, hast kein Mitspracherecht (mehr) in Bezug auf seinen Aufenthalt und eigentlich auch keinerlei Recht mehr auf Auskunft was seinen Aufenthaltsstatus betrifft.

Dir bleibt jetzt, so unverständlich es vielleicht auch sein mag, nichts anders übrig als abzuwarten.
Nicht selten erhält man bei den Behörden (nicht nur bei der AHB) auf Nachfrage erst mal die eine Auskunft und die Entscheidung fällt dann letztendlich doch ganz anders aus.

Ich rate dir ein "Tagebuch" zu führen und darin alles zu notieren was er sich dir gegenüber heraus nimmt.
Egal ob es sich um Belästigungen. Beleidigungen, um Bedrohungen oder gar um Tätlichkeiten handelt. Alles festhalten mit Datum, Uhrzeit, Ort und ggf. Zeugen. Zum einen könnte es für die Scheidung hilfreich sein, zum anderen kannst du solche Dinge, wenn sie gravierend sind, auch der AHB melden (kannst, musst aber nicht!). Die Entscheidungen bei der AHB werden i.d.R. nach einem Gespräch mit ihm und der Aktenlage entschieden und da ist es nicht falsch wenn die Entscheider auch solche Infos haben um sich ein Gesamtbild von der Person zu machen.
Dresche hat geschrieben:Ich diskutiere hier nicht weiter.Ich denke hier ist niemand bei der ALB angestellt oder Anwalt.Dachte bin in einem Forum über Bezness.Egal was man schreibt kommt eine Verbesserung.Habe mich hier angemeldet weil es mir sehr schlecht geht.Aber das hier braucht niemand.Die ALB entscheidet in ihrem ermessen. Nicht ich oder sonst wer.
Richtig, du bist hier in einem Forum gegen Bezness, aber nicht in einem Forum für Ausländerrecht.
Hier (http://www.1001geschichte.de/links-die-helfen/) findest du u.a. einen Link zu einem Portal für Ausländerrecht und kannst dort gerne mal deinen Fall einstellen um Antworten von Mitarbeitern der AHB, AV und sonstigen Personen, die beruflich mit Ausländerrecht zu tun haben, zu bekommen.

In dem Zusammenhang lass dir aber auch gesagt sein, die fachlich versierten User dort (genau wie unsere fachlich versierten User hier), können dir nur eine Antwort aufgrund der von dir gegeben Informationen und der aktuellen Gesetzeslage geben. Was allerdings keiner kann, weder hier noch auf einer anderen Plattform, ist, die Entscheidung(en) die deine AHB trifft genau vorher zu sagen oder denen die Entscheidung anzunehmen/vorzuschreiben/etc.

...und wer weiß, ggf. hat deine AHB auch Informationen über die du nicht verfügst und die deren Entscheidung in die eine oder andere Richtung beeinflussen.
Wenn die Guten nicht kämpfen, werden die Schlechten siegen. (Platon)

Liberty
Beiträge: 379
Registriert: 30.06.2016, 15:49

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Liberty » 06.07.2016, 23:02

@Franconia
Vielen Dank für deine Antwort. Das mit dem Tagebuch ist ein guter Rat.Sowas hilft mir weiter .Es hilft mir nicht immer nur Gesetzesauszüge zu lesen,die ich schon x mal gelesen habe.
Die ALB hat mir versprochen mich auf dem laufenden zu halten. Ich kann nur abwarten. Da hast du recht.
Vielen Dank
LG
Dresche

Efendi II
Beiträge: 4891
Registriert: 04.04.2008, 21:59

Re: Angst,Verzweiflung und Schmerz

Beitrag von Efendi II » 06.07.2016, 23:55

Dresche hat geschrieben:Die ALB entscheidet in ihrem ermessen. Nicht ich oder sonst wer.
Die "Ermessensentscheidungen" der ABH sind aber eng begrenzt und gehen nicht so weit, dass sie sich
über das Gesetz hinwegsetzen oder selbiges ignorieren.
Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft.
- Aristoteles -

Antworten