Hallo zusammen,
Zitat:
Der Fall oben bezog sich auf tunesische Staatsbürger.
Bei unterschiedlichen Nationalitäten, wie es bei uns der Fall ist, hat die Mutter sehr schlechte Karten das Sorgerecht zu bekommen. Selbst bei einer Scheidung, hätte Sie nicht mal Anspruch auf das Wohneigentum, das sie als Ausländer keinen besitzen darf. Sie kann aber für Ihre Kinder dies einfordern! In so einem Fall wird man fast immer dem Staatsbürger die Vorsorge geben, sowie die Personensorge. Dies ist völlig unabhängig davon, was in der BRD entschieden wurde.
Sofern die Kinder in Tunesien sind hat die Mutter keine Chance."
Für Syrien gilt folgendes :
Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts
6. Abgeordnete
Ulla
Jelpke
(DIE LINKE.)
Welche Erfahrungen wurden bisher mit den syrischen
Behörden in Fällen solcher Kindesentführungen
gemacht, bei denen der nach Syrien
ausreisende Elternteil deutscher Staatsangehörigkeit
war, und welche Möglichkeiten haben
deutsche Behörden (Auswärtiges Amt, Botschaften
usw.), zur Problemlösung beizutragen?
Antwort des Staatssekretärs Reinhard Silberberg
vom 21. August 2007
Dem Auswärtigen Amt sind in den letzten Jahren nur wenige Fälle
von Sorgerechtsstreitigkeiten und Kindesentziehungen mit Bezug auf
Syrien bekannt geworden. In keinem dieser Fälle hatte der nach Syrien
ausreisende Elternteil nur die deutsche Staatsangehörigkeit.
In den bekannt gewordenen Fällen handelt es sich in der Regel um
eine Verhinderung der Rückreise eines Kindes nach Deutschland auf
Veranlassung eines Elternteils, der entweder nur die syrische oder
aber die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Der
entziehende Elternteil sowie das betroffene Kind werden von syrischer
Seite daher in jedem Fall als eigene Staatsangehörige betrachtet.
Nach syrischem Familienrecht ist der Vater alleiniger Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Kinder. Verweigert er seine
Zustimmung zur Ausreise seines Kindes aus Syrien oder verhängt er
eine explizite Ausreisesperre, bewegt er sich im Rahmen der syrischen
Gesetze. Etwaige entgegenstehende Sorgerechtsentscheidungen deutscher
Gerichte werden von syrischer Seite nicht anerkannt.
Angesichts dieser Sachlage sind die Möglichkeiten der Botschaft, zur
Problemlösung beizutragen, in der Regel darauf beschränkt, auf eine
einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken sowie
den entziehenden Elternteil (in aller Regel der Vater) auf drohende
strafrechtliche Konsequenzen in Deutschland hinzuweisen. In der
Mehrzahl der in jüngerer Vergangenheit behandelten Fälle blieb dies
jedoch wirkungslos, da der entziehende Elternteil keine Rückkehr
nach Deutschland beabsichtigte. Weiterhin unterstützt die Botschaft
den betroffenen Elternteil bei der Durchsetzung von Besuchsrechten,
wobei die rechtliche Vertretung vor Gericht von einem Anwalt übernommen
werden muss.
LG
Paula06
Quelle:
http://www.thomas-silberhorn.de/fileadm ... 6_6267.pdf