Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Austausch über gemachte Bezness-Erfahrungen in diesem Land

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Amely
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von Amely » 25.05.2010, 12:33

Bitte immer eine kurze Inhaltsangabe zum eingesetzten Link schreiben :wink:

LAUSANNE - Ein eingebürgerter Türke muss seinen Schweizer Pass wieder abgeben, nachdem die Behörden von seiner Zweitfamilie in der Türkei erfahren haben. In der Schweiz war er 26 Jahre verheiratet gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Liebe Grüße Amely

flense
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von flense » 25.05.2010, 12:38

Sorry Amely und danke!
Wollte zuerst schauen, ob der Link funktioniert, weil ich es zum ersten Mal gemacht habe :roll:
Wieder was dazugelernt :P

Anaba
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von Anaba » 25.05.2010, 12:58

Amely hat geschrieben:Bitte immer eine kurze Inhaltsangabe zum eingesetzten Link schreiben :wink:

LAUSANNE - Ein eingebürgerter Türke muss seinen Schweizer Pass wieder abgeben, nachdem die Behörden von seiner Zweitfamilie in der Türkei erfahren haben. In der Schweiz war er 26 Jahre verheiratet gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen.

Wenn das auch in Deutschland Schule machen würde, müssten einige Pässe zurückgegeben werden. :twisted:
Liebe Grüße
Anaba

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Arkadas
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von Arkadas » 25.05.2010, 18:57

Korrektur:
Der Entscheid stammt nicht vom Bundesgericht in Lausanne, sondern vom Bundesverwaltungsgericht in Bern. Der Entscheid kann jetzt noch an das Bundesgericht in Lausanne, als oberste Instanz in der Schweiz, weitergezogen werden.

Hier der Link zum Urteil:
http://relevancy.bger.ch/pdf/azabvger/2 ... 5_11_t.pdf
"Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten." (John F. Kennedy)

Amely
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von Amely » 25.05.2010, 19:15

Arkadas hat geschrieben:Korrektur:
Der Entscheid stammt nicht vom Bundesgericht in Lausanne, sondern vom Bundesverwaltungsgericht in Bern.
Dann mußt du deine Korrektur an die Redaktion von Blick.ch richten. :wink:
Liebe Grüße Amely

flense
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von flense » 25.05.2010, 19:34

Er wird das Urteil wohl weiterziehen..... und dann hoffentlich keinen Kuschelrichter in Lausanne finden, der sich seiner erbarmt :twisted:

Klio
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Verlust der Schweizer Nationalität wegen Polygamie

Beitrag von Klio » 25.05.2010, 20:29

Spiegel online zu einem Schweizer Gerichtsentscheid: Ein eingebürgerter Türke verliert wegen fortgesetzter Polygamie die Schweizer Staatsbürgerschaft

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,696709,00.html

flense
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Re: Verlust der Schweizer Nationalität wegen Polygamie

Beitrag von flense » 25.05.2010, 20:45

Er wird das Urteil nach Lausanne ans Bundesgericht weiterziehen :twisted:

Arkadas
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von Arkadas » 25.05.2010, 21:31

@ Amely: naja der Blick... Im Text ist es ja richtig, nur die Schlagzeile nicht.

Wollte dies nur anmerken, da dieses Urteil noch weitergezogen werden kann und sicher auch wird. Bin mal gespannt wie es weitergeht.
"Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten." (John F. Kennedy)

steckchen
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von steckchen » 27.05.2010, 09:36

Never hat geschrieben:
Er wird das Urteil wohl weiterziehen..... und dann hoffentlich keinen Kuschelrichter in Lausanne finden, der sich seiner erbarmt
Da sehe ich in D schwarz! Genial wäre es aber: sofort wären auch hier etliche weg vom Fenster!!!!
Und ihnen sollte auch der Pass sofort wieder weggenommen werden, wenn sie gleich nach Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft wiedeer einen türkischen Pass beantragen. Ein Verhalten, das von türkischer Seite wohlwollend geduldet wird und zur hier unzulässigen Doppelstaatsbürgerschaft führt. Das zeigt nämlich, wie loyal diese Leute gegenüber dem deutschen Staat wirklich sind, Einbürgerungstest hin oder her. :mrgreen:

LG
Steckchen
Die Liebe vernachlässigt diejenigen am meisten, die ihrer am meisten bedürfen.
(Madame de Rosemonde im Film: Gefährliche Liebschaften (Regie: Stephen Frears) 1988

Klio
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von Klio » 27.05.2010, 13:41

steckchen hat geschrieben:Und ihnen sollte auch der Pass sofort wieder weggenommen werden, wenn sie gleich nach Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft wiedeer einen türkischen Pass beantragen.
Das passiert auch, wenn die deutschen Behörden davon erfahren. Mit der Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft verliert man nämlich die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch (wenn man nicht vorher die Erlaubnis zur doppelten Staatsbürgerschaft von den deutschen Behörden erhalten hat).

Was du hinsichtlich der Loyalität dieser Leute gesagt hast, sehe ich auch so. Leider ermöglicht der deutsche Staat dem betroffenen Personenkreis eine schnelle Wiedereinbürgerung.

Viele Grüße

Klio

naschkatze
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von naschkatze » 27.05.2010, 14:08

Ob jemand seinen erworbenen Paß in Deutschland verliert, weil er parallel dazu wieder einen anderen beantragt, weiß ich nicht.
Ich weiß nur, dass eine zweite Ehefrau im Heimatland oder die Angabe eines falschen Heimatlandes kein Grund ist, den Paß wieder abgeben zu müssen (in Deutschland), zumindest, wenn man ihn schon eine Weile hat. Dieses Gerichtsurteil stand hier vor längerer Zeit auch schon mal (ich habe keinen Link mehr dazu, aber zumindest den Text noch, den ich mal wo reinkopiert hatte):

"Welt Online" vom 15.02.2008
Eingebürgerte behalten trotz Täuschung Pass
Eine Einbürgerung kann trotz arglistiger Täuschung Jahre später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehreren Berliner mit ausländischen Wurzeln ihren deutschen Pass endgültig zugesprochen. Einer der Betroffenen hatte bei der Einbürgerung die Zweitfrau verschwiegen.
Staat zahlt Unterhalt für Frauen von Polygamisten
Das Land Berlin wollte die Einbürgerung einiger Hauptstädter mit ausländischen Wurzeln nach acht bis elf Jahren rückgängig machen, weil es getäuscht wurde. Die Betroffenen haben dagegen geklagt und nun in Leipzig beim Bundesverwaltungsgericht Recht bekommen. Nach Auffassung der Richter ist seit der Täuschung jedoch eine zu lange Zeit vergangen. Sie beriefen sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Mai 2006, wonach derartige Entscheidungen zeitnah zu treffen sind. (Az.: BVerwG 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07)
Davon könne in den vorliegenden Fällen nicht mehr gesprochen werden, entschieden die Leipziger Richter. Eine konkrete Zeitgrenze nannten sie allerdings wie schon die Karlsruher Richter nicht. Zugleich forderten sie den Gesetzgeber auf, eine klare Regelung zu schaffen. Der 5. Senat schloss sich damit der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an.
Mit ihrem Urteil bestätigten die Bundesrichter Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie in einem Fall des Verwaltungsgerichts Berlin. Diese hatten bereits die Bescheide zur Rücknahme der Einbürgerung aufgehoben. Damit behalten alle Kläger die deutsche Staatsbürgerschaft.
Die Betroffenen stammen aus Pakistan, der Türkei und dem Libanon und haben Familien mit mehreren Kindern. Im Rahmen ihrer Einbürgerungsverfahren hatten sie gegenüber den Behörden falsche Angaben gemacht. Ein gebürtiger Pakistani verschwieg seine Zweitehe in der Heimat und gab nur seine deutsche Ehefrau an. Ein anderer Kläger gab an, aus dem Libanon zu stammen. Die Behörden fanden jedoch später heraus, dass er in der Türkei geboren wurde.

sonnenblume2008
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Re: Bundesgericht entzieht Türke Schweizer Pass

Beitrag von sonnenblume2008 » 10.06.2010, 23:09

Hier stehen noch ein paar weitere Infos. Anscheinend hatten die Behörden schon bei der Einbürgerung von den zwei Töchtern in der Türkei gewusst, es aber als Seitensprünge abgetan. Die Schweizer Ehefrau bestätigte ja anscheinend diese Vermutung und wusste da auch schon Bescheid.

http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/me ... 93667.html

Wie oft das wohl sonst noch geschieht? :evil: :evil: :evil:

Vielleicht könnte ihm ja das hier wirklich zum Verhängnis werden:
"Die Zeugung der dritten Tochter (mit der Türkin) während des Einbürgerungsverfahren und weitere Elemente zu seiner engen Verbindung mit der türkischen Parallelfamilie habe er verschwiegen." Deutet schliesslich wirklich nicht auf eine intakte Ehe mit der Schweizerin hin zum Zeitpunkt der Einbürgerung...

Jedoch: Bitte lest mal das hier. Hier gibt es nicht einmal ein Kind mit der Schweizerin. Gleichzeitig wurde im Kosovo mit Landsfrau ein Kind gezeugt, innerhalb kurzer Zeit mit der viel älteren Schweizerin geschieden, dann Kindsmutter geheiratet... Doch er darf den Pass behalten, da Seitensprünge passieren und die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung intakt gewesen sei... Aber sicher doch! :evil: :evil: :evil:

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI? ... C_322/2009

Hier ein Auszug aus dem Text im Link (Bundesgerichtsentscheid nach Klage gegen den Bundesverwaltungsgerichtsentscheid):

"3.2 Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerung erschlichen hat. Es begründet dies mit dessen Aufenthaltssituation vor der Heirat Ende 1997, dem grossen Altersunterschied zwischen dem damals 30-Jährigen und seiner um 23 Jahre älteren Gattin, der ausserehelichen Zeugung eines Kindes im Jahre 1999 und der Heirat der Kindsmutter nach der Scheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dem grossen Altersunterschied komme zusätzliche Bedeutung zu, da im Kulturkreis des Beschwerdeführers Ehen in der Regel nur zur Familiengründung geschlossen würden. Es erstaune denn auch nicht, dass er nach der Scheidung eine gegenüber der schweizerischen Ehegattin wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang 1968) geheiratet habe. Die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die spätere Heirat der Kindsmutter seien ein weiterer Anhaltspunkt für das Erschleichen der Einbürgerung. Der aussereheliche Intimkontakt sei vom Beschwerdeführer nie bestritten worden. Die Heirat habe er damit erklärt, dass es ihm nach der Scheidung psychisch schlecht gegangen sei und er sich nach einer neuen Beziehung gesehnt habe. In der Schweiz habe er nach eigenen Aussagen keine Frauen gekannt, weshalb lediglich die Ehe mit einer Frau aus seiner Heimat in Frage gekommen sei. Angeblich habe er in den Vorschlag der Kindsmutter eingewilligt, ihn zu heiraten, falls er ihr im Jahr 1999 geborenes Kind als das seine anerkenne. Die Vorinstanz hält für unglaubwürdig, dass er zuvor mit einer Blutgruppenuntersuchung im Regionalkrankenhaus in Gjilan habe abklären wollen, ob er als Vater überhaupt in Betracht komme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er an seiner Vaterschaft nicht gezweifelt und diese im Verfahren der erleichterten Einbürgerung verheimlicht habe. Angesichts der schwierigen Situation lediger Mütter im Kosovo sei nicht verständlich, weshalb man mit der Abklärung bis kurz vor der Hochzeit gewartet habe. Dass die Kindsmutter nicht mittels Vaterschafts- oder Unterhaltsklage versucht habe, ihre Lage zu verbessern, sei ebenfalls ein Hinweis darauf, dass die Elternschaft und damit die finanzielle Situation bereits von der Geburt des Kindes an geklärt gewesen sei. Auch der Umstand, dass er sich mit dem unsicheren Resultat einer Blutgruppenuntersuchung abgefunden habe, deute darauf hin, dass er nicht an der Vaterschaft gezweifelt habe. Ein weiteres gewichtiges Indiz für das Erschleichen der Einbürgerung sei, dass er gerade die Kindsmutter und nicht eine bereits in der Schweiz lebende Kosovarin geheiratet habe. Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Ehe bereits 10 Monate nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau geschlossen wurde.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 41 Abs. 1 BüG verletzt, indem es die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt erachtete. In diesem Zusammenhang rügt er die vorinstanzliche Feststellung, dass am 23. Dezember 1999 sein mit einer Landsfrau ausserehelich gezeugtes Kind zur Welt gekommen sei. Dies sei offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die ihm nachträglich zu Ohren gekommene Behauptung, er habe das Kind bei dem einmaligen Geschlechtsverkehr mit der Kindsmutter gezeugt, habe er bestritten. Auch die weiteren von der Vorinstanz angeführten Indizien vermöchten die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Der Altersunterschied wäre nur dann als Hinweis für den fehlenden Ehewillen zu interpretieren, wenn es der Beschwerdeführer selbst - und nicht seine Ehefrau - gewesen wäre, der die Trennung bzw. Scheidung veranlasst hätte. Das Argument, im Kosovo seien alleinerziehende Mütter und uneheliche Kinder in einer schwierigen Lage, spreche sodann nicht gegen, sondern für seine Darstellung. Eine Frau, die den Vater ihres Kindes wirklich zu kennen glaube und diesen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz wisse, würde eine Vaterschaftsklage anheben, wenn nicht Mutter und Kind in seine Familie aufgenommen und von dieser versorgt würden. Auf der Blutuntersuchung habe er bestanden, weil er wissen wollte, ob er zumindest theoretisch als Vater in Frage kommen könnte. Das Angebot seiner späteren Ehefrau, ihn zu heiraten, falls er ihr Kind anerkenne, habe seine Suche nach einer Frau erheblich vereinfacht. Eine Ehefrau aus der kosovarischen Diaspora zu finden, sei keineswegs einfach. Die Heirat mit einer Landsfrau könne zudem mit erheblichen Ausgaben für Geschenke an die Braut und deren Familie verbunden sein. Seine spätere Ehefrau habe hingegen nichts verlangt. Ihr sei daran gelegen gewesen, einen Vater für ihr Kind zu haben.

3.4 Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Aufenthaltssituation vor der Heirat und der Altersunterschied von 23 Jahren waren den Behörden im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bekannt. Es handelt sich um Umstände im Zusammenhang mit der Eheschliessung, die vorliegend insofern von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer stabilen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach eine Scheinehe nicht bereits dann vorliegt, wenn ausländerrechtliche Motive für die Heirat mitentscheidend waren. Massgebend ist der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft (Urteil 1C_292/2008 vom 10. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; je mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die das Fehlen eines solchen Willens im Zeitpunkt der Heirat nahelegen. Davon scheint im Resultat auch die Vorinstanz auszugehen.

3.5 Der aussereheliche Intimkontakt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat gemäss angefochtenem Entscheid anfangs des Jahres 1999 stattgefunden, mithin gut ein Jahr nach der Eheschliessung und rund vier Jahre vor der erleichterten Einbürgerung. Erfahrungsgemäss führt ein Seitensprung nicht zwangsläufig zum Scheitern einer Ehe. Er ist vorliegend jedenfalls nicht geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbürgerung keinen intakten Ehewillen mehr besass.

3.6 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei besagtem Seitensprung ein Kind gezeugt und seine Vaterschaft im Verfahren der erleichterten Einbürgerung verschwiegen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Die Feststellung, er sei der Vater des Kindes, bezeichnet er als offensichtlich falsch (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Wesentlich erscheint das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaft vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in irgendeiner Weise anerkannt hätte. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die Mutter des Kindes bis zu diesem Zeitpunkt etwas unternommen hätte, ihn dazu zu bewegen. Die soziokulturellen Überlegungen hinsichtlich der schwierigen Lage, in welcher sich alleinstehende und alleinerziehende Frauen im Kosovo befinden sollen, vermögen diesbezüglich keinen Aufschluss zu geben. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Umstand, dass die Mutter nicht gerichtlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei, spreche dafür, dass schon von der Geburt an die Fragen der Vaterschaft und der finanziellen Probleme geklärt worden seien. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sich die Mutter mit seinem Bestreiten abgefunden haben dürfte, weil sie sich selbst der Vaterschaft nicht sicher war. Dass er vor seiner zweiten Heirat auf einer Blutgruppenuntersuchung bestanden hat, weckt an den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Zweifel. Es erscheint als einigermassen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit dieser einfachen medizinischen Untersuchung zumindest hat abklären wollen, ob seine Vaterschaft nicht auszuschliessen sei. Im Ergebnis kann damit - unbesehen der Frage nach der tatsächlichen Vaterschaft - nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung für den Vater gehalten hat. Es ist damit nicht erstellt, dass er im vorangehenden Verfahren eine wesentliche Tatsache verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen hätte.

3.7 Die Heirat mit der Kindsmutter zehn Monate nach der Scheidung von seiner ersten Frau wertet die Vorinstanz als weiteres gewichtiges Indiz für das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung. Sie hält die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er die Kindsmutter und nicht eine bereits in der Schweiz lebende Kosovarin geheiratet habe, für nicht überzeugend. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass es die damalige Gattin gewesen sein soll, die infolge ihres Schlaganfalls und des Stellenverlusts den Wunsch nach einer Trennung geäussert hat. Die übereinstimmende Darstellung dieser Ereignisse durch beide Ehegatten wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer den Trennungswunsch provoziert oder gefördert hätte. Dass er ihn respektiert hat und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Unter diesen Umständen kann es ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er sich, einmal geschieden, innert relativ kurzer Zeit wieder verheiratet hat.
Die Vorinstanz scheint in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Seitensprung eine eigentliche aussereheliche Beziehung gepflegt hat und seine Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erschüttert gewesen sein musste. Solches aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jene Frau heiratete, mit welcher er Jahre zuvor ausserehelichen Intimkontakt hatte, rechtfertigt sich indessen mangels weiterer Anhaltspunkte nicht.

3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Grund hat aufzeigen können, der es plausibel erscheinen lässt, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Da nach dem Gesagten die von der Vorinstanz angeführten Umstände keinen Beweis für die gegenteilige Auffassung bilden, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 41 Abs. 1 BüG als begründet.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 aufzuheben. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist damit ebenfalls aufgehoben. Die Angelegenheit ist zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG)."

:twisted: :twisted: :twisted:

Wie in aller Welt sollte dann einem Mann, der ein Kind mit einer Schweizerin hat, nachgewiesen werden, dass der Ehewille zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestand? Er andere Absichten hatte?

Dass das mit dem Türken bis jetzt klappte, grenzt an ein Wunder. Ja, freuen wir uns nicht zu früh. Das Bundesgericht wird sicher auch dazu was zu sagen haben und so lange die (Ex)Ehefrau nach wie vor auf Seite des mutmasslichen Bezzis steht, scheint er auch Recht zu kriegen...

Einige Leute können Bezness noch immer nicht sehen und verstehen. Anscheinend viele der heutigen Ex-Frauen nicht. Und wer sind diese Bundesrichter? Das ist ja echt schlimm. :twisted:

Lieben Gruss
Sonnenblume
"You can't regain your innocence, but you can retain your sweetness."
Von einer Freundin

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