Arche Noah hat geschrieben:Liebe Sira Jenny
Würdest du bitte für die Info eine Quellenangabe zufügen !
Danke
Arche
Ausreise der Ehefrau und der Kinder
Zwischen Erlaubnis und Verbot
Von Dr. Abdelkader El Husseini
In den letzten Jahren haben sich einige Änderungen in der ägyptischen Gesetzgebung zugunsten der Frauen ergeben.
Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Reisefreiheit.
Im Jahre 1959 unterlag dem Innenminister mit Einverständnis des Aussenministers die Entscheidung über Ausstellung, Gültigkeitsdauer und alle sonstigen Belange eines Reisepasses (Gesetz Nr. 97, Paragraph 8 ).
Ebenso konnte er den Reisepass verweigern oder auch einziehen (Gesetz Nr. 97, Paragraph 11). Aufgrund dieses Gesetzes übertrug der Innenminister die Verantwortlichkeit auf den Ehemann oder den Vater durch in Kraft Setzen des Beschlusses Nr. 3937 des Jahres 1996 (Abs. 3). Somit war es für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder unmöglich, sich ohne die schriftliche Erlaubnis des Ehemannes einen Reisepass ausstellen zu lassen oder die Arabische Republik Ägypten zu verlassen.
Im Jahre 2000 wurden diese Absätze jedoch ausser Kraft gesetzt, da sie gegen das ägyptische Grundgesetz verstossen. Die rechtliche Grundlage fur die Reisefreiheit der Ehefrau und der minderjährigen Kinder sind die Paragraphen 41, 50, 5 I und 52 des ägyptischen Grundgesetzes, gültig seit dem 11. September 1971.
Paragraph 41: Die persönliche Freiheit ist ein natürliches Recht, das nur im FaIle eines Verbrechens angerührt werden darf. Niemand darf inhaftiert, durchsucht, eingesperrt oder in seiner Freiheit und seiner Bewegung eingeschränkt werden, wenn es nicht wegen dringender Ermittlungen oder aus Sicherheitsgründen der Gesellschaft erforderlich ist.
Die Ausreisesperre wird durch einen zuständigen Richter oder die Staatsanwaltschaft verhängt.
Absatz 50: Es darf keinem Bürger der Aufenthalt an einem bestimmten Ort verboten, noch ein bestimmter Ort vorgeschrieben werden, sofern keine gesetzlichen Einschränkungen bestehen.
Absatz 51: Es darf kein Bürger ausgewiesen werden, noch darf ihm der Zugang zu seinem Land verweigert werden.
Absatz 52: Die Bürger haben das Recht, zu jeder Zeit endgültig oder vorübergehend das Land zu verlassen. Das Gesetz regelt dieses Recht, die Verfahren und die Bedingungen derAuswanderung.
Jede weitere Gesetzgebung sollte diesem Grundgesetz unterliegen und nicht widersprechen.
Wenn der Ehemann also seine Frau oder seine minderjährigen Kinder an der Ausreise hindern will, muss er dafür einen gerichtlichen Beschluss beantragen und wichtige Argumente, Beweise und Begründungen vorlegen, um die Ausreise der Kinder mit ihrer Mutter verhindern zu können, weil dies eigentlich die Ausnahme bleiben sollte. Ein derartiger Gerichtsbeschluss ist unter den jetzigen Umständen jedoch nur sehr schwierig zu erhalten.
Ein Problem entsteht, wenn Kleinkinder in der Pflegschaft ihrer ausländischen Mutter sind. Liegen gerichtliche Streitigkeiten zwischen den Ehepartner vor, versucht der Vater in einem Schnellverfahren ein Ausreiseverbot zu verhängen und begründet dies mit der Sorge, dass die Mutter mit dem Kind nicht wiederkommen würde. Dieser Antrag auf Ausreiseverbot des Kindes wird mit höchster Wahrscheinlichkeit abgelehnt.
Zum Einen lässt sich mit der neuen Regelung dieses Jahres (Gesetz Nr. 4, 2005, siehe Anmerkung) argumentieren, welches das Sorgerecht der Kinder auf das 15. Lebensjahr festsetzte (Mädchen sogar bis zur Heirat). Nach dem 15. Lebensjahr dürfen die Kinder dann vor dem Richter entscheiden, bei wem sie leben möchten. Wissenswert hierzu ist, dass wenn die Kinder sich entscheiden bei der Mutter zu bleiben, dem Vater es nicht mehr unterliegt für die Kinder finanziell aufzukommen.
In der Zeit, in der der Mutter das Sorgerecht zusteht, hat sie die Freiheit, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, um ihre Familie zu besuchen, da das Sorgerecht ein ständiges Zusammenleben mit dem Kind bedeutet. Irgendeine Massnahme seitens des Vaters, um das Kind an einer Ausreise zu hindem, beinhaltet indirekt eine Entziehung des Sorgerechts und wird als Hintergehen des Gesetzes betrachtet. Deswegen weist der Richter den Antrag des Vaters auf Reiseverbot der Kinder in der Regel ab.
Sollte der Vater versuchen, der Mutter das Sorgerecht der Kinder vor dem 15. Lebensjahr zu entziehen, hat die Mutter das Recht, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Wenn ein Vorgang mit familiären Streitigkeiten wegen des Sorgerechts für Kinder unter 16 Jahren vorgelegt wird, steht es der Generalstaatsanwaltschaft zu, nach angemessenen Ermittlungen ein vorläufiges Urteil über den Aufenthaltsort der Kinder zu fallen (Gesetz Nr.1 des Jahres 2000, Absatz 70). Ausschlaggebend ist dabei das Wohlergehen der Kinder, welches zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter gesehen wird. Dieses Urteil wird vom Staatsanwalt ausgesprochen und muss sofort umgesetzt werden, bis das Gericht einen endgültigen Beschluss fasst. Zu beachten ist jedoch, dass die christliche Mutter das Sorgerecht nur bis ca. 7 Jahren behalten kann, welches die Problematik für eine ausländische christliche Mutter verschärfen kann.
Ein weiteres Argument gegen das Ausreiseverbot lässt sich durch die ägyptische Staatsbürgerschaft finden: Ägypter ist derjenige, der von einem ägyptischen Vater oder von einer ägyptischen Mutter abstammt. Ebenfalls derjenige, der in Ägypten geboren und unbekannter Abstammung ist; sofem es keine weiteren Hinweise gibt." (Gesetz Nr. 26 des Jahres 1975 wurde durch das Gesetz Nr. 154, Absatz 2 des Jahres 2004 abgelöst). Daraus folgt, dass jedes Kind mit einem ägyptischen Vater und einer äuslandischen Mutter (und inzwischen ja auch im umgekehrten Falle) das Recht hat, sich einen ägyptischen Reisepass ausstellen zu lassen, gemäss Paragraph 41 des ägyptischen Grundgesetzes; weil dieses Recht (auf einen Reisepass) nicht nur seine Zugehörigkeit zum ägyptischen Staat dokumentiert, sondern auch einen Beweis für seine Bewegungs- und Reisefreiheit liefert, die durch die Paragraphen 41, 50, 51 und 52 des ägyptischen Grundgesetzes gewährleistet sein sollten. Bestätigt wird dieses Recht durch den Gerichtsbeschluss (der Grundgesetzgebung) in der Sitzung vom 4. November des Jahres 2000 in dem Prozess Nr. 243 des 21. Gerichtsjahres der Grundgesetzgebung.
Dr. phil. Abdel Kader El Husseiny Ibrahim
Rechtsanwalt und Rechtsberater
010/1418329 – 010/3107686, 4531784
Ubersetzung: May El Sioufy
Bearbeitung: baz
Anmerkung 1: Gesetzes Nr. 4 des Jahres 2005, das sich mit der Änderung des Absatzes 20 im Gesetz Nr. 25 des Jahres 1929 befasst und in dem die Unterhaltskosten und einige andere zivilrechtliche Regelungen erörtert werden. Dieses Gesetz wurde schon einmal durch das Gesetz Nr. 100 des Jahres 1985 verändert.
Aus dem Papyrus Magazin November/Dezember 2005
Seite 17 & 18
Bisher hatte keine Frau mit Kind Probleme bei der Ausreise.