und ich weiß nicht , in wie weit Zitate und Links hier erlaubt sind - zumal das eventuell anderen Betroffenen behilflich sein könnte ... Vorsicht schwere Kost und ellenlang , würde aber viele immer wieder kehrenden Frage nach dem Wieso beantworten - vielleicht weiß ich was erlaubt ist nach Einstellung des Folgenden :
http://www.reconquista-europa.com/showt ... Abrechnung!
Eine Frau, die selbstbestimmt heiratet, wird als Unzüchtige betrachtet. Dies hat nach der göttlichen Scharia fatale Konsequenzen. Egal ob Jungfrau, Geschiedene oder Witwe; eine Frau ist nicht berechtigt ihre eigene Hochzeit zu organisieren. Dazu bedarf sie eines Vormunds (Wali), der die notwendigen Handlungen für sie vornimmt. Eine ohne diese Formvorschrift geschlossene Ehe ist nichtig. Die folgende koranische Bestimmung ist für die Ehefrau von großer Bedeutung, obwohl sie vordergründig nur wenig hergibt:
K 4,19: Ihr Gläubigen! Es ist euch nicht erlaubt, Frauen (nach dem Tode ihres Mannes) wider (ihren) Willen zu erben. Und drangsaliert sie nicht in der Absicht, (ihnen) einen Teil von dem, was ihr ihnen (vorher als Morgengabe) gegeben habt, wegzunehmen! (Behaltet nichts von ihrer Morgengabe ein) es sei denn, sie begehen etwas ausgesprochen Abscheuliches. Und geht gut mit ihnen um! Wenn sie euch zuwider sind, so ist euch vielleicht etwas zuwider, während Gott viel Gutes in es hineinlegt.
Damit ist ausgeschlossen, dass die hinterbliebene Witwe nach dem Ableben ihres Ehemannes vererbt wird. Diese koranische Klarstellung war erforderlich, da ansonsten der
Haushaltsgegenstand Ehefrau in den Nachlass fällt. Der zweite Satz des Koranzitates wird verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass der Ehemann nach der von ihm betriebenen Scheidung seiner Ehefrau die Brautgabe belassen muss. Dieser Vermögensverlust wird von einigen Ehemännern nicht hingenommen. Wie bereits ausgeführt, hat die Frau nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, ihre Ehe durch eine von ihr betriebene Trennung zu beenden. In so einem Fall hat sie die Morgengabe zurückzuerstatten.
Häufig wird die missliebige Ehefrau von ihrem Mann aber so drangsaliert, dass sie von sich aus die einvernehmliche trennung anstrebt. In diesem Fall erhält der Mann sein eingesetztes Kapital, die Morgengabe, zurück, sowie den eventuell von der Frau zu leistenden Schadenersatz.
Die islamischen Gesetze und Lehren erlauben dem Ehemann, einer Ehefrau Schwierigkeiten aufzuerlegen, die ein zu missbilligendes moralisches Benehmen zeigt, das für die gesamte islamische Gesellschaft beschämend und schädlich ist und zum Verderben dieser Gesellschaft führen kann. Eine Frau, die Unzucht treibt oder Ehebruch begeht, darf sehr streng behandelt werden und der Ehemann kann die Brautgabe zurückverlangen. Unzucht beinhaltet jeden illegitimen Geschlechtsverkehr. Als illegitim gilt dieser, wenn er mit einem Partner vollzogen wird, zu dem keine eheliche Beziehung besteht. Die Strafe für Unzucht beträgt nach der Scharia einhundert Peitschenhiebe oder Steinigung.
Verstößt eine Frau gegen die islamische Moral indem sie beispielsweise westliche freizügige Kleidung trägt oder unverschleiert und gar ohne Erlaubnis des Ehemannes die Wohnung verlässt, wird sie von ihrem Ehemann nach dessen Ermessen bestraft. Ferner läuft die Frau Gefahr, bei Verstößen der genannten Art ihre Morgengabe zu verlieren. Lebt die Frau einen selbstbestimmten Lebensstil in Kleidung und Umgang, so kann ihr Ehemann die Ehe aufheben lassen, z. B. wegen Abfall vom Islam, einem Vorwurf, dem die Todesstrafe folgen kann. Die dann fällige Rückerstattung der Morgengabe kann die Familie der Ehefrau ruinieren, abgesehen vom gravierenderen Ehrverlust, mit der Folge, dass sich Mädchen aus der entehrten Familie nicht mehr vorteilhaft verheiraten lassen.
Der Islam geht davon aus, dass die Führung von Menschen ohne deren Gehorsam nicht möglich ist und verlangt deshalb, sowohl von der Frau als auch von den Kindern im Haushalt, Gehorsam gegenüber dem Familienoberhaupt. Der männliche Schutz der Frau vor unsittlichen Menschen und sittlichem Verfall wird durch strikte Ausgangsbeschränkungen realisiert; daher stellt der behauptete Schutz der Frau tatsächlich eine tiefe Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit dar. Letztlich ist dies aus islamischer Sicht irrelevant, denn die Frau soll nützliche Dinge für das Diesseits und das Jenseits lernen und nicht denken.
Das Recht auf Sex ist eines, das im Islam sehr betont wird. Der Ehemann ist durch das islamische Recht ausdrücklich verpflichtet, die sexuellen Rechte seiner Gattin zu erfüllen. Tatsächlich verbietet der Islam dem Ehemann, sich durch völlige Hingabe, wie Gebete und Fasten, von der Erfüllung der Bedürfnisse, Wünsche und dem natürlichen Verlangen seiner Frau zurückzuziehen. Diese schwere Bürde muss der Moslem mit Würde tragen, denn sie kommt von Allah. Andererseits muss die islamische Ehefrau außer in Verbotszeiten oder wenn ernsthafte Hindernisse vorhanden sind, jederzeit bereit sein, ihrem Ehemann sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Dies ist erforderlich, damit keine Not entsteht, die ihn zur Unzucht, zu einer Zweitehe oder gar zur Masturbation, eine schwere Sünde, zwingt:
Wohlgemerkt . viele dieser orientalischen Männer wachsen in so einer Dunstglocke auf .
Zwoelfe
Love all , trust a few and do wrong to none ...
... ich hab`mal gehört , der ist von Shakespeare - oder isses der Glückskeksspruch vom Chinamann nebenan ?