furiosa hat geschrieben:Wenn es theoretisch so ist, dann heißt das wohl praktisch, dass frau dafür kämpfen muss, dass es z.B. nur mehr Begleitete Kontakte für das Kind gibt. Mit allen Schwierigkeiten, die dahinter stehen, inkl. Einstellung der Begleitungen, wenn er sich dann bei drei oder vier Besuchskontakten mit seinen Anfeindungen zurückhält. Da braucht man/frau schon einen langen Atem
Richtig.
Langer Atem, viele Nerven inkl. dem Aushalten vom offen zur Schau gestellten Unverständnis, warum man dem KV misstraut, da er doch sooo lieb ist.
furiosa hat geschrieben:Also, ich frage mich gerade, in welchem Jahrhundert wir eigentlich leben? Was ist denn "Besonderes oder auffällig", wenn der KV unbekannt ist?? Von was für einen Verdacht reden wir hier denn?? Verruchtes Frauenzimmer??
Wenn das Jugendamt nur auf Auftrag der Mutter einzuschreiten hat, dann können die doch nicht einfach hergehen und herumschnüffeln, nur um die Neugier eines Standesbeamten zu befriedigen.
So lange die Mutter keinen Unterhaltsvorschuss beantragt, geht das dem Staat rein gar nichts an.
Das "Besondere" ist, dass in der Vergangenheit mit KV unbekannt viel Missbrauch getrieben wurde um den Vater aus dem Leben vom Kind raus und vom Kind ganz fern zu halten. Und das nicht nur dann wenn es aufgrund von Vorfällen in der Beziehung evtl. gerechtfertigt gewesen ist, sondern aus rein egoistischen Gründen der Mutter.
Das Ergebnis ist jetzt, dass die Rechte der Väter gestärkt werden - auch derer, die die Bezeichnung Vater nicht mal verdienen und ihr Kind z. B. nur als AE auf 2 Beinen benutzen.
Und da haben die Behörden dann einen besondern Blick auch solche Angaben.
furiosa hat geschrieben:Ja, ob der KV mitmacht oder nicht ist tatsächlich fraglich. Das wird sich zeigen. Sein Interesse scheint ja nicht besonders groß zu sein, aber wie gesagt, er hat ja die Möglichkeit, die Vaterschaft anerkennen zu lassen.
Und: Welche Probleme soll die Mutter bekommen? Es ist kein Schwindel oder keine Lüge, wenn die Mutter sagt, dass sie den KV nicht angeben will!! Wenn in der Geburtsurkunde "KV unbekannt" steht, heißt das ja nicht, dass der Mutter der KV unbekannt ist sondern lediglich den StandesbeamtInnen ist er nicht bekannt. Genauso gut könnte stehen "keine Angabe".
Eine Lüge bzw. Problem ist es nur, wenn sie angibt, nicht zu wissen, wer der KV ist und Unterhaltsvorschuss beantragt (gibt's in Österreich glaube ich auch nur bis zum 12. LJ des Kindes, von daher würde ich mir immer gut überlegen, ob ich das Geld so dringend brauche; ein Kind mit 12 Jahren lässt sich z.B. schwerer entführen als ein Kindergartenkind)
Probleme:
Wenn die Mutter den Vater nicht angeben will und das auch so klar kommuniziert, dann kann es für sie ein Kampf werden überhaupt eine GU für´s Kind zu bekommen.
Die GU ist ein offizielles Dokument, da müssen alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden und es besteht mWn eine Mitwirkungspflicht (sprich weigern ist nicht)
Probleme:
Bekommt die Mutter, wenn sie Sozialleistungen beantragen muss. Das betrifft nicht nur Unterhaltsvorschuss sondern z. B. auch ALG2 (was einem mit Säugling schneller passieren kann als einem lieb ist) oder Wohngeld. Da wird immer nachgefragt, denn Unterhalt hat Vorrang vor Sozialleistungen.
Probleme:
Klagt der KV, dann wirft ein bewusstes und wissentliches Verschweigen vom KV immer ein schlechtes Licht auf die Mutter. Ob sie dafür gute und evtl. berechtigte Gründe hatte und hat, spielt da erst mal keine Rolle.
KV nicht angegeben = Vater das Kind bewusst vorenthalten = nicht zum Wohl des Kindes (in Behördenaugen)
Es muss zudem nicht immer der KV sein, der die Mutter anschwärzt. Das kann durchaus auch die "liebe" väterliche Verwandtschaft sein, die "ihrem Jungen" helfen will und sich ans JA wendet.
Und ich geben eines zu bedenken:
Was jetzt als einfachste Lösung erscheint, kann irgendwann zu einem riesen Problem für das Kind werden.
Die GU ist eine offizielle Personenstandsurkunde, die für viele Dinge benötigt wird. Ist das ein Fehler drin (weil es die Mutter bewusst so wollte), dann ist der irgendwann später für das dann evtl. erwachsene Kind nur schwer zu bereinigen.
Außerdem kann so auch das Kind mal in Teufels Küche kommen.
Meine Kinder wurden z.B. gefragt welche StA sie haben, als sie ihren Perso beantragt haben. Da mussten dann beide StA angegeben werden, auch wenn in D nur die dt. StA relevant ist.
Hätten sie, weil sie es nicht besser wussten (weil es z. B. in ihrer GU auch nur so ersichtlich ist) nur die dt. StA angegeben und der Fehler, den sie damit unwissentlich begangen haben fliegt irgendwann auf, ist es eine Falschangabe die ziemlich viel Ärger nach sich zieht, bis dahin, dass alle offiziellen Dokumente und Urkunden erst mal ungültig sind und neu ausgestellt werden müssen (kostet Zeit, Nerven und Geld)
Umgekehrt kann man zwar dem Kind sagen du hast die dt. StA + die StA von xyz durch deinen Vater, wenn der aber nicht in der GU steht, wie soll man das beweisen.
Es kann aus solch vermeintlich einfachen Lösungen für die Mutter, die sie zum Wohl und Schutz des Kindes evtl. sogar berechtigt trifft, ein Schuh für die Kinder werden, dessen Ausmaß man in dem Moment in dem man als Mutter so eine Entscheidung trifft, nicht unbedingt absehen kann.
Aber man sollte sich fragen ob man es seinem Kind wirklich aufbürden will/muss für die Entscheidungen, die man als Mutter vor Jahren oder Jahrzehnten bewusst getroffen hat, gerade stehen zu müssen.
Und noch mal:
Selbst wenn der unverheiratet KV in der Geburtsurkunde steht hat er alleine damit keinerlei Rechte.
Das ist dann eine andere Baustelle um die er sich, sofern er auf seine Rechte besteht, selbst in Angriff nehmen muss.
Thelmalouis hat geschrieben:Ich habe keine Ahnung, ob man diese Ansprüche im Nachhinein noch geltend machen kann.
Rückwirkend kann man z. B. Leistungen nach dem UVG nicht beantragen. Aber es steht natürlich jeder Mutter frei ob sie, weil der Vater nicht zahlt oder zahlen kann, diese Leistungen sofort nach der Geburt beantragt oder erst später.
Gezahlt wird allerdings nur bis zum 12. Lj vom Kind und in diesem Zeitraum auch nur max. 72 Monate.
Ist man auf Sozialleistungen angewiesen, dann muss man allerdings UVG-Leistungen beantragen (sofern nicht schon geschehen), denn die sind beim/fürs Kind vorrangig vor anderen Sozialleistungen.