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von Shadowka » 23.01.2012, 09:34
Liebe Merisska,
zuerst nochmal Hochachtung vor deinem Mann, dass er überhaupt einen Neuanfang in Betracht zieht. Ich denke dass spricht auch für dich und eure bisherige Ehe.
Manchmal passieren einfach Dinge im Leben, die man hinterher bitter bereut aber wir alle sind nur Menschen, mit Fehlern und Schwächen und umso schöner ist es dann, wenn es Menschen gibt, die auch verzeihen können.
Ich denke du und dein Mann habt eine gute Chance wieder zueinander zufinden, da ihr beide sehr verantwortungsvoll mit der Situation umgeht.
Versuche den Kontakt zu V. auf ein Minimum zu reduzieren, damit du auch zur Ruhe kommst. Ruhe ist in deiner Situation nun eines der wichtigsten Dinge.
Ansonsten möchte ich mich noch Clara anschließen: Falls noch nicht getan, holt euch anwaltlichen Rat ein. Auch wenn ihr schon geschieden seid wenn das Baby geboren ist, wird es als ehelich gelten und dein Mann wird als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Dies passiert automatisch bei allen Babys die bis zu 10 Monate nach einer Scheidung geboren werden. Dein Mann müsste dann gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht der Vater ist und das kostet wieder eine Stange Geld. Es gibt aber bestimmt eine Möglichkeit, dem zuvorzukommen und dadurch Geld zu sparen.
Was das Amt betrifft, ist es nicht so, dass die sich das Geld von deinem Mann zurückholen, da er ja nicht dafür verantwortlich ist, dass du nicht mehr Stunden arbeiten kannst. Das Amt würde versuchen das Geld von V. zurück zu holen, da er meines Wissens nach (ich arbeite mit den Hartz4 Stellen zusammen) auch schon vor der Geburt verpflichtet ist, dir Unterhalt zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht gilt bis eurer Kind 3 Jahre alt ist.
Wenn das Baby geboren ist, vergesse nicht, sofort Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.
Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.
Seit dem 1. Januar 2008 ist die Höhe der Unterhaltsleistung für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Die Mindestunterhaltsleistung beträgt ab 1. Januar 2009 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (6. Geburtstag) 281 Euro im Monat und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 Euro im Monat. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe (184 Euro) von der Unterhaltsleistung abgezogen.
Ab 1. Januar 2010 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Für Kinder bis unter 6 Jahre monatlich:
133 Euro
Ich wünsche dir, dem Baby und deinem Mann von Herzen alles gute!