Am Freitag bei "Unter uns" im MDR, letzter Beitrag: Eine Frau findet nach ca. 40 Jahren ihren Brieffreund aus Russland wieder. Sind jetzt einige Jahre verheiratet, leben in Deutschland von Hartz4. Die Frau berichtet, dass ihr Ehemann immer wieder nur eine Verlängerung des Aufenthalts von 3 Jahren bekommt. Falls sie versterben sollte, hat er 1 Jahr für die Ausreise. Die Beiden sind 70 Jahre alt.
Meine Frage ist, warum wird dieses System nicht bei anderen Ehepaaren angewendet, wo die Frau wesentlich älter als der Mann ist und keine Kinder im Spiel sind? Das würde mM nach, Bezznes bei großem Altersunterschied nicht mehr so interessant machen. Karlotta
3-Jahresfrist nicht fest zementiert?
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3-Jahresfrist nicht fest zementiert?
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Re: 3-Jahresfrist nicht fest zementiert?
@ Karlotta
eine NE hat nichts mit dem Alter bzw. dem Altersunterschied der Ehepartner zu tun.
Es kommt für eine NE (Niederlassungserlaubnis/dauerhafter Aufenthalt) nicht nur auf die Dauer der gelebten Ehe (3 Jahre) an sondern noch auf andere Dinge (die alle erfüllt sein müssen).
Ein ganz wichtiger Punkt ist dabei der gesicherte Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft (BG) (bei Eheleuten/Familie), soll heißen es darf kein Anspruch (auch nicht rechnerisch) auf Harzt IV bestehen.
So lange die BG auf Sozialleistungen (H IV) angewiesen ist wird die AE aufgrund der Ehe bzw. dt. Kinder zwar immer wieder verlängert, aber ein "besserer Status" (NE bzw. Einbürgerung) ist so nicht möglich.
Das gilt unabhängig vom Alter bzw. vom Altersunterschied.
Das eine Jahr, das dem Mann nach dem Tod seiner Frau zugestanden wird, soll ihm die Möglichkeit geben seinen LU ohne Sozialleistungen zu sichern. Kann er dies nachweislich, dann wird seine AE weiter verlängert.
Auch dies gilt unabhängig von Alter bzw. Altersunterschied.
Auch der Vater eines dt. Kindes hat Anspruch auf Harzt Iv und bekommt seine AE immer weiter verlängert (bis das Kind 18 ist). Für einen besseren Status (NE) gilt auch für ihn: LU aus eigener Kraft und ohne Sozialleistungen sichern.
Warum man dies nicht generell oder öfters so macht?
Meist ist es so, dass der Lebensunterhalt beider durch den dt. Partner aufgrund von seinem/ihrem Arbeitseinkommen gesichert ist/wird und der ausl. Partner durch seinen Job auch noch dazu beiträgt. Damit entsteht meist kein Anspruch auf Hartz IV (auch nicht rechnerisch).
Somit steht einer NE nach 3 Jahren gelebter Ehe so gut wie nichts mehr ihm Wege.
Wenn nach Erteilung der NE Hartz IV bezogen wird (werden muss), führt dies nicht zum Verlust der NE und auch eine Verlängerung der NE ist davon nicht betroffen.
Die Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Erteilung der NE erfüllt, alles was danach ist, ist egal.
Dies führt dazu, dass Habibi, Askim oder Sanky sich problemlos von der ungeliebten Frau trennen können sobald sie ihre NE in der Tasche haben und sich dann dauerhaft von der Allgemeinheit durchfüttern lassen können.
Anstrengen und sich die Hände schmutzig machen müssen sich die NE-Inhaber erst wieder, wenn sie die heimische Jungfrau nach holen wollen. Dafür müssen sie dann den LU für sich + Partnerin aus eigener Hände Arbeit, ohne H IV, sichern.
Haben die Bezzis aber gleich Nägel mit Köpfen gemacht und sich einbürgern lassen, dann können sie sich, samt heimischer Jungfrau, dauerhaft in der sozialen Hängematte ausruhen.
eine NE hat nichts mit dem Alter bzw. dem Altersunterschied der Ehepartner zu tun.
Es kommt für eine NE (Niederlassungserlaubnis/dauerhafter Aufenthalt) nicht nur auf die Dauer der gelebten Ehe (3 Jahre) an sondern noch auf andere Dinge (die alle erfüllt sein müssen).
Ein ganz wichtiger Punkt ist dabei der gesicherte Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft (BG) (bei Eheleuten/Familie), soll heißen es darf kein Anspruch (auch nicht rechnerisch) auf Harzt IV bestehen.
So lange die BG auf Sozialleistungen (H IV) angewiesen ist wird die AE aufgrund der Ehe bzw. dt. Kinder zwar immer wieder verlängert, aber ein "besserer Status" (NE bzw. Einbürgerung) ist so nicht möglich.
Das gilt unabhängig vom Alter bzw. vom Altersunterschied.
Das eine Jahr, das dem Mann nach dem Tod seiner Frau zugestanden wird, soll ihm die Möglichkeit geben seinen LU ohne Sozialleistungen zu sichern. Kann er dies nachweislich, dann wird seine AE weiter verlängert.
Auch dies gilt unabhängig von Alter bzw. Altersunterschied.
Auch der Vater eines dt. Kindes hat Anspruch auf Harzt Iv und bekommt seine AE immer weiter verlängert (bis das Kind 18 ist). Für einen besseren Status (NE) gilt auch für ihn: LU aus eigener Kraft und ohne Sozialleistungen sichern.
Warum man dies nicht generell oder öfters so macht?
Meist ist es so, dass der Lebensunterhalt beider durch den dt. Partner aufgrund von seinem/ihrem Arbeitseinkommen gesichert ist/wird und der ausl. Partner durch seinen Job auch noch dazu beiträgt. Damit entsteht meist kein Anspruch auf Hartz IV (auch nicht rechnerisch).
Somit steht einer NE nach 3 Jahren gelebter Ehe so gut wie nichts mehr ihm Wege.
Wenn nach Erteilung der NE Hartz IV bezogen wird (werden muss), führt dies nicht zum Verlust der NE und auch eine Verlängerung der NE ist davon nicht betroffen.
Die Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Erteilung der NE erfüllt, alles was danach ist, ist egal.
Dies führt dazu, dass Habibi, Askim oder Sanky sich problemlos von der ungeliebten Frau trennen können sobald sie ihre NE in der Tasche haben und sich dann dauerhaft von der Allgemeinheit durchfüttern lassen können.
Anstrengen und sich die Hände schmutzig machen müssen sich die NE-Inhaber erst wieder, wenn sie die heimische Jungfrau nach holen wollen. Dafür müssen sie dann den LU für sich + Partnerin aus eigener Hände Arbeit, ohne H IV, sichern.
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Wenn die Guten nicht kämpfen, werden die Schlechten siegen. (Platon)
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Re: 3-Jahresfrist nicht fest zementiert?
Danke Frankonia, diese Gedanken habe ich mir teilweise auch gemacht. Trotzdem könnte man ja die Bezzie-AE immer wieder verlängern, ein Ausruhen in Hartz4 wäre dann erschwert. Aber das ist aus vielen Gründen sicher nicht gewollt. Viele Unschuldige wären auch betroffen.
Aber vielleicht denke ich auch zu einfach. Karlotta

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Re: 3-Jahresfrist nicht fest zementiert?
@ Karlotta,
so falsch wäre es gar nicht, wenn auch bei Erneuerung der NE (die ist zwar unbefristet, muss aber immer erneuert werden wenn der Pass abläuft) die eigenständige Sicherung vom LU als Bedingung gemacht wird (und sonst nicht erteilt)
Aber dann wäre eine NE wieder nichts anderes als eine AE, nur mit ggf. längerer Laufzeit, was eine NE als solche dann Hinfällig machen würde.
Oder es hätte zur Konsequenz, dass viel mehr Ausländer die Einbürgerung beantragen sobald sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
In anderen EU-Ländern (z. B. Austria) muss Mann/Frau sich seinen ausl. Partner leisten können. Erhält man Sozialleistungen oder hätte nach Zuzug vom ausl. Partner (auch nur rechnerisch) Anspruch darauf, dann ist´s nix mit Zuzug und so verhält es sich mWn auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dort.
Es wäre meiner Meinung nach schon viel(en) geholfen, wenn z. B. bei der AE zum dt. Kind Unterhaltszahlungen zur Bedingung gemacht werden und ohne nachgewiesen Unterhaltszahlungen die AE nicht verlängert wird. Wobei dann wieder die Frage bzw. das Problem ist, wie geht man mit ausl. Müttern eines dt. Kindes um, die ggf. erst mal wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten können und bei denen sich der dt. Vater vor Zahlungen drückt.
Und das nächste Problem wäre dann evtl., dass man das Grundrecht des Kindes auf beide Elternteile außer Kraft setzt.
so falsch wäre es gar nicht, wenn auch bei Erneuerung der NE (die ist zwar unbefristet, muss aber immer erneuert werden wenn der Pass abläuft) die eigenständige Sicherung vom LU als Bedingung gemacht wird (und sonst nicht erteilt)
Aber dann wäre eine NE wieder nichts anderes als eine AE, nur mit ggf. längerer Laufzeit, was eine NE als solche dann Hinfällig machen würde.
Oder es hätte zur Konsequenz, dass viel mehr Ausländer die Einbürgerung beantragen sobald sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
In anderen EU-Ländern (z. B. Austria) muss Mann/Frau sich seinen ausl. Partner leisten können. Erhält man Sozialleistungen oder hätte nach Zuzug vom ausl. Partner (auch nur rechnerisch) Anspruch darauf, dann ist´s nix mit Zuzug und so verhält es sich mWn auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dort.
Es wäre meiner Meinung nach schon viel(en) geholfen, wenn z. B. bei der AE zum dt. Kind Unterhaltszahlungen zur Bedingung gemacht werden und ohne nachgewiesen Unterhaltszahlungen die AE nicht verlängert wird. Wobei dann wieder die Frage bzw. das Problem ist, wie geht man mit ausl. Müttern eines dt. Kindes um, die ggf. erst mal wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten können und bei denen sich der dt. Vater vor Zahlungen drückt.
Und das nächste Problem wäre dann evtl., dass man das Grundrecht des Kindes auf beide Elternteile außer Kraft setzt.
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