Die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind verfassungswidrig und nichtig.
Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.
Die Behördenanfechtung führt zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes.
Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen wird.
In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1
und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch
Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken. ...
4. Zudem liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die unnötig weit gefassten
Anfechtungsvoraussetzungen setzen nicht verheiratete, ausländische oder
binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell
dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und belasten ihr
Familienleben mit behördlichen Nachforschungen. Eine präzisere Fassung
der Anfechtungsvoraussetzungen wäre auch insoweit verfassungsrechtlich
geboten.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 4-004.html
BVG: Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung
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Re: BVG: Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung
Danke für die Info, Sophia.
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Anaba
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anaba@1001Geschichte.de
“Am Ende wird die Wahrheit siegen, über Ängste und gut getarnte Lügen.
Am Ende wird sich alles fügen und was jetzt am Boden liegt, wird schließlich lächelnd fliegen...“
Hans Kupka, hingerichtet 1942
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