In der Schweiz würde er, sofern seine Anschrift bekannt ist und er erreicht werden kann, einen Anwalt zugewiesen bekommen. Dies bedeutet das Gericht würde für ihn einen Anwalt bestellen, damit das Scheidungsverfahren eingeleitet und die Scheidung ausgesprochen werden kann. Sollte er nicht erreichbar, sprich ohne Angabe einer Nachsendeanschrift ausgereist sein, müsste eine Scheidung in Abwesenheit ausgesprochen werden. Dies würde jedoch ziemlich lange dauern, denn die Akten und alles was sonst noch so anfällt müssten über die marokkanische Botschaft nach Marokko an die vermutete Anschrift geschickt und abgewickelt werden.Kitty67 hat geschrieben:Was ist denn eigentlich, wenn er kein Scheidungsanwalt hat und ausgewiesen wird, kann ich mich dann nicht scheiden lassen
Gruss
Gioia