Nach wieviel Jahren gab es AE Anfang der 90er ?
Moderator: Moderatoren
Nach wieviel Jahren gab es AE Anfang der 90er ?
Ihr Lieben,
um eine AE Anfang der 90er Jahre zu erhalten war sicherlich eine längere Heiratsdauer -als momentan mindestens zwei Jahre - für den Erhalt erforderlich.
Kann mir jemand schreiben, wie lange es damals - bei permanentem Wohnsitz in D. - gedauert hat, bis eine unbefristete AE ausgestellt wurde ?
Liebe Grüße
Brighterstar
um eine AE Anfang der 90er Jahre zu erhalten war sicherlich eine längere Heiratsdauer -als momentan mindestens zwei Jahre - für den Erhalt erforderlich.
Kann mir jemand schreiben, wie lange es damals - bei permanentem Wohnsitz in D. - gedauert hat, bis eine unbefristete AE ausgestellt wurde ?
Liebe Grüße
Brighterstar
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Re: Nach wieviel Jahren gab es AE Anfang der 90er ?
Mein Ex lebt seit acht Jahren in D und hat immer noch befristet.brighterstar007 hat geschrieben:Ihr Lieben,
um eine AE Anfang der 90er Jahre zu erhalten war sicherlich eine längere Heiratsdauer -als momentan mindestens zwei Jahre - für den Erhalt erforderlich.
Kann mir jemand schreiben, wie lange es damals - bei permanentem Wohnsitz in D. - gedauert hat, bis eine unbefristete AE ausgestellt wurde ?
Liebe Grüße
Brighterstar
Um sein eigenständiges Visum zu erhalten (also unabhängig von einer Ehe) hat es damals 5 Jahre gebraucht , jetzt sind es zwei Jahre !.....
Befristet....... , unbefristet gibt es erst nach 5 Jahren Aufenthalt
Um unbefristet zu erhalten , spielen viele Faktoren eine Rolle.Die größte aber , ob er Sozialleistungen erhält, denn dann ist nix mit unbefristet

AuslG § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.
AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
---------------------------
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Gruß
Arche
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Re: Nach wieviel Jahren gab es AE Anfang der 90er ?
Unbefristete bei deutsch-verheirateten gabs nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis, sowie 3 Jahre ehelicher Lebensgemeinschaft. Sowie einen Nachweis dass der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln betsritten wurde.brighterstar007 hat geschrieben: um eine AE Anfang der 90er Jahre zu erhalten war sicherlich eine längere Heiratsdauer -als momentan mindestens zwei Jahre - für den Erhalt erforderlich.
Kann mir jemand schreiben, wie lange es damals - bei permanentem Wohnsitz in D. - gedauert hat, bis eine unbefristete AE ausgestellt wurde ?
Gruss Bontella
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Re: Nach wieviel Jahren gab es AE Anfang der 90er ?
Arche Noah hat geschrieben: Um sein eigenständiges Visum zu erhalten (also unabhängig von einer Ehe) hat es damals 5 Jahre gebraucht , jetzt sind es zwei Jahre !.....
Befristet....... , unbefristet gibt es erst nach 5 Jahren Aufenthalt
Um unbefristet zu erhalten , spielen viele Faktoren eine Rolle.Die größte aber , ob er Sozialleistungen erhält, denn dann ist nix mit unbefristet [/b]![]()


Ein eigenständiges VISUM gibt es nicht

Damals (wann war damals).....?
Man muss unterscheiden ob man "normaler" Ausländer ist oder man einen deutschen Ehegatte hat.
Für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (heute Niederlassungserlaubnis) müsse ALLE Kriterien erfüllt werden. Da gibt keine "grosse Rolle"

Gruss Bontella
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Ich bin 1972 als Französin nach D gekommen. Zurück nach Frankreich 1974, zurück nach D 1977 und geblieben. Habe geheiratet, auch ein deutscher Mann, 3 Kinder gehabt. Ich habe mich nie um AE gekümmert, weil ich über nichts bescheid wusste. 1995 nach einem Umzug bekam ich einen Brief vom Ausländeramt, dass ich ohne gültiges AE in D lebte und mir drohte Geldstrafe und Ausweisung
. Inzwischen war ich schon geschieden (2 Mal) und hatte schon mein eigenes Haus gekauft und alle meine Kinder hatten einen deutschen Pass.
Na ja, das habe ich schnell nachgeholt und habe seit 1995 ein unbefristetes AE.


Na ja, das habe ich schnell nachgeholt und habe seit 1995 ein unbefristetes AE.
Es gibt immer ein Licht am Ende des Tunnels
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Re: Nach wieviel Jahren gab es AE Anfang der 90er ?
Wie wäre es dann mit eigenständigen Aufenthaltsrecht .....Bontella hat geschrieben:Arche Noah hat geschrieben: Um sein eigenständiges Visum zu erhalten (also unabhängig von einer Ehe) hat es damals 5 Jahre gebraucht , jetzt sind es zwei Jahre !.....
Befristet....... , unbefristet gibt es erst nach 5 Jahren Aufenthalt
Um unbefristet zu erhalten , spielen viele Faktoren eine Rolle.Die größte aber , ob er Sozialleistungen erhält, denn dann ist nix mit unbefristet [/b]![]()
was für ein Durcheinander
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Gruss Bontella
Damals war im Jahre 2000
Gruß
Arche
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