ich geh mal weg vom Familienrecht (wie im Threadtitel geschrieben) und setzt aufgrund eines anderen Threads (weil es dort aktuell zur Sprach kam) mal was hier rein zur Abschiebung, Wiedereinreise, mögliche offen Haftstrafe (bei Abschiebung aus der Haft).
generell gilt zu sagen, als (Ex)Frau hat man keinen Einfluss und keine Mitsprache, dass der ausländ. Partner nach Trennung/Scheidung D verlassen muss. Also alle Damen die vehement dafür gekämpft haben, das Habibi hier her kommen kann können sich den Kampf mit der Ausländerbehörde (ABH) sparen, wenn es darum geht den Liebsten wieder in die Wüste zu schicken.
Ab einer Trennung ist der Aufenthalt nur noch Sache zwischen Habibi und ABH. Die (Ex)Frau hat ab der Trennung auch kein Recht mehr auf Auskünfte!
Bei einer Trennung innerhalb der ersten 3 Ehejahre wird Habibi i. d. R. aufgefordert D zu verlassen (Ausreiseaufforderung) nachdem die AE verkürzt wurde oder eben nicht verlängert wird.
Kommt er dem nicht nach, dann erst wird er ausgewiesen und abgeschoben.
Eine Abschiebung geht i. d. R. mit einer Einreisesperre einher, die inzwischen schon vor der Ausreise befristet werden muss (Habibi weiß also wie lange er nicht nach D darf und kann diese Frist nicht noch nachträglich verkürzen). Bei älteren Abschiebungen war/ist die Einreisesperre noch unbefristet und Habibi konnte/kann sie von seiner Heimat aus mit einem Antrag bei der ABH nachträglich befristen lassen.
Kommt Habibi der Ausreiseaufforderung nach entgeht er normalerweise einer Einreisesperre und kann, wenn er einen guten Grund hat, sofort ein neues Visum beantragen.
Eine Einreisesperre gilt schengenweit und ist in einer zentralen Datenbank vermerkt, auf die alle Schengenstaaten zugriff haben. Also Einreisesperre für D macht es Habibi auch erst mal unmöglich ein Visum für F, I, ESP, etc. zu bekommen. Habibi kann allerdings in einem anderen Schengenstaat einen Antrag stellen um die Einreisesperre für diesen Staat aufheben zu lassen. Unabhängig ob er damit durchkommt oder nicht, bleibt die Einreisesperre für D erhalten bis die Zeit abgelaufen ist bzw. die Sperre für D befristet wurde.
War Habibi ein schwarze Schaf, also kriminell hier und wurde zu einer längeren Haftstrafe verurteilt (über 3 Jahre), dann kann er aus der Haft heraus abgeschoben werden - und das auch trotz dt. Frau oder Kinder!! (je nach Straftat und Strafhöhe).
In dem Fall sitzt er meist nicht die ganze Strafe ab, sondern wird vorzeitig (meist nach 2/3) aus der Haft heraus abgeschoben.
Für die restliche Strafe gibt es dann eine Verjährungsfrist, die sich nach der Gesamtstrafe richtet.
- Gesamtstrafe bis 5 Jahre: Verjährungsfrist 5 Jahre
Gesamtstrafe 5 - 10 Jahre: Verjährungsfrist 10 Jahre
Gesamtstrafe über 10 Jahre: Verjährungsfrist 20 Jahre
Reist Habibi vor Ablauf der Verjährungsfrist wieder ein, dann wandert er erst mal in den Knast um seine Reststrafe zu verbüßen. Ein gültiges Visum hilft ihm da auch nicht.
Eine abgelaufene Einreisesperre bedeutet also nicht zwangsläufig, dass Habibi bei seinem 2. Versuch in D als freier Mann durch die Gegend laufen kann, wenn er beim 1. Versuch kriminell war (und noch eine Reststrafe offen ist).
In wie weit eine dt. Auslandsvertretung eine offen Haftstrafe bei der Visumsvergabe berücksichtigt und deswegen kein Visum erteilt weiß ich nicht, ebenso wenig ob diese überhaupt über offen Reststrafen informiert sind. Also nicht davon ausgehen, Habibi hat sein Visum und damit ist alles gut (wenn er vorher hier schon mal Mist gebaut hat)
Soll Habib aufgrund einer Straftat abgeschoben werden, werden die dt. Frau und Kinder berücksichtigt und können durchaus eine Abschiebung verhindern. Aber darauf bitte nicht verlassen, denn die Sicherheit geht vor und Frau/Kinder sind kein verbrieftes Bleiberecht wenn der Staat weitere Straftaten von Habibi befürchtet bzw. befürchten muss oder aber die Strafe sehr hoch war.
Umgekehrt muss man auch damit rechnen das der Ex trotz (wiederholter) Straffälligkeit in D bleiben darf wegen den gemeinsamen dt. Kindern.