Hallo Clara
Was ist denn so schlimm, ein Foto von Vater und Kind ins Internet zu stellen? Verstehe ich nicht ganz. Wenn er stolz auf den Nachwuchs ist und sonst ein normales Verhältnis besteht?
Grüsse
Sonnenblume
Fotos im Internet
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Re: Fotos im Internet
"You can't regain your innocence, but you can retain your sweetness."
Von einer Freundin
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Re: Fotos im Internet
Hallo Clara
Danke für die Erklärung. Ich finde es einfach wichtig, dass jeder die Privacy Settings des entsprechenden Programms kennt und die Fotos nicht für jedermann sichtbar macht (und sein Profil auch nicht). Jedoch find ich's unheimlich praktisch, Fotos auf FB oder andernorts zu stellen, wo dann meine Freunde (und nur sie) die Fotos auf einmal sehen können und ich ihre, statt viele Emails mit Attachment "nur" zu Weihnachten oder so hin und her zu schicken. Wichtig ist dann natürlich, dass man nur gezielte Freunde als Freunde hat und nicht einfach jeden als Freund akzeptiert. Und Fotos, die jemanden so zeigen, dass der sich später dafür schämt, die gehören natürlich auch nicht ins Internet.
Schönen Gruss
Sonnenblume
Danke für die Erklärung. Ich finde es einfach wichtig, dass jeder die Privacy Settings des entsprechenden Programms kennt und die Fotos nicht für jedermann sichtbar macht (und sein Profil auch nicht). Jedoch find ich's unheimlich praktisch, Fotos auf FB oder andernorts zu stellen, wo dann meine Freunde (und nur sie) die Fotos auf einmal sehen können und ich ihre, statt viele Emails mit Attachment "nur" zu Weihnachten oder so hin und her zu schicken. Wichtig ist dann natürlich, dass man nur gezielte Freunde als Freunde hat und nicht einfach jeden als Freund akzeptiert. Und Fotos, die jemanden so zeigen, dass der sich später dafür schämt, die gehören natürlich auch nicht ins Internet.
Schönen Gruss
Sonnenblume
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Von einer Freundin
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Re: Fotos im Internet
Nichtsorgeberechtigter Vater darf keine Fotos seines Kindes veröffentlichen
Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt
Ohne Zustimmung der Mutter darf ein Vater keine Fotos seines Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen.
Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so entschied das Amtsgericht Menden in seinem Urteil.
Im zugrunde liegenden Streitfall stellte der nichteheliche Kindsvater auf eine Internetseite Fotos seines Kindes.
Auf diese Seite kann jeder zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet.
Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden
und verklagte als Vertreterin des Kindes den Vater darauf,
die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Das Gericht gab ihr Recht.
Abbildungen von Kindern bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Da der Vater nicht die erforderliche Einwilligung der allein erziehungsberechtigten Mutter gehabt habe,
werde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
Sei der Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen einsichtsfähig seien.
Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten.
Rechtslage bei Veröffentlichungen von Fotos im Freundes- und Bekanntenkreis anders zu beurteilen
Das Amtsgericht urteilte ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht,
in denen Fotos nur im engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren.
Dabei hätte es möglicherweise eine andere Entscheidung gegeben.
Referenz:
Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010
[Aktenzeichen: 4C526/09]
Quelle
Kostenlose Urteile
Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt
Ohne Zustimmung der Mutter darf ein Vater keine Fotos seines Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen.
Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so entschied das Amtsgericht Menden in seinem Urteil.
Im zugrunde liegenden Streitfall stellte der nichteheliche Kindsvater auf eine Internetseite Fotos seines Kindes.
Auf diese Seite kann jeder zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet.
Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden
und verklagte als Vertreterin des Kindes den Vater darauf,
die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Das Gericht gab ihr Recht.
Abbildungen von Kindern bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Da der Vater nicht die erforderliche Einwilligung der allein erziehungsberechtigten Mutter gehabt habe,
werde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
Sei der Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen einsichtsfähig seien.
Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten.
Rechtslage bei Veröffentlichungen von Fotos im Freundes- und Bekanntenkreis anders zu beurteilen
Das Amtsgericht urteilte ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht,
in denen Fotos nur im engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren.
Dabei hätte es möglicherweise eine andere Entscheidung gegeben.
Referenz:
Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010
[Aktenzeichen: 4C526/09]
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