ausreise für frauen mit oder ohne genehmigung des mannes?

Austausch über gemachte Bezness-Erfahrungen in diesem Land

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Efendi II
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Beitrag von Efendi II » 25.10.2008, 12:41

leah_neu hat geschrieben:...ich möchte nur, dass das touristenvisum auch wirklich an leute gegeben wird, wenn sie die forderungen erfüllen. s.o.
immerhin unterschreibe ich eine verpflichtungserklärung, wenn ich jemanden einlade. damit bin ich auch haftbar. ob ich wirklich haftungsfähig bin, zu überprüfen, obliegt der entsprechenden behörde.
bei positivem rechercheergebnis sollte der bescheid jedoch auch positiv ausfallen.
Für ein Touristenvisum ist eine Verpflichtungserklärung nicht erforderlich.

Jakobs_Weg
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Beitrag von Jakobs_Weg » 25.10.2008, 14:39

Efendi II hat geschrieben:Für ein Touristenvisum ist eine Verpflichtungserklärung nicht erforderlich.
Quelle???
LG, Jakobs_Weg

Nein, nicht alle Orientalen sind Beznesser!

Riguang

Beitrag von Riguang » 25.10.2008, 15:22

Efendi II hat geschrieben:Für ein Touristenvisum ist eine Verpflichtungserklärung nicht erforderlich.


Ja, aber nur, wenn...siehe fett gedruckt...und das kann ein gewöhnlicher Kellner oder Animateur, etc wohl kaum!

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.

Bei der Entscheidung über den Antrag werden die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls humanitäre Belange ebenso berücksichtigt wie die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner sowie die Prognose der Auslandsvertretung zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.

Efendi II hat geschrieben: Das stimmt aber nur bedingt. Besuchs-, Tourusten- und Geschäftsvisa sind, im Gegensatz zu Visa zur Eheschließung und zur Familienzusammenführung, nicht zustimmungspflichtig, d.h. nicht in jedem Falle holt die Botschaft bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Zustimmung ein.
Das was Du schreibst stimmt definitiv nicht:

Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!

Diese Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.

Quelle:
Auswärtiges Amt:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de ... ungen.html


Gruß,
Riguang

Canim
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Beitrag von Canim » 27.10.2008, 12:19

Wenn bei Touristenvisa nur die Dt. Botschaft entscheiden würde, dann gäbe es wohl noch mehr Straftäter in dt. Landen. Es wird auf jeden Fall nachgeprüft, ob gegen den Visasteller in D etwas vorliegt und das wird garantiert nicht nur bei FZF geprüft, wenn der Ausländer visapflichtig ist.

Gruß
Canim
Gemeinsam sind wir stark!

Efendi II
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Beitrag von Efendi II » 30.10.2008, 21:27

Canim hat geschrieben:Wenn bei Touristenvisa nur die Dt. Botschaft entscheiden würde, dann gäbe es wohl noch mehr Straftäter in dt. Landen. Es wird auf jeden Fall nachgeprüft, ob gegen den Visasteller in D etwas vorliegt und das wird garantiert nicht nur bei FZF geprüft, wenn der Ausländer visapflichtig ist.
In der Regel bucht man für einen touristischen Aufenthalt alles (Hotel, Flug, Reisebetreuung) bei einem Reisebüro, welches dann auch die Visabeschaffung regelt. Das nennt man auch Package-Tour, ich kenne das von Sri Lanka, wo Verwandte und Bekannte schon des Öfteren an einer Europarundreise teilgenommen haben.
Aber auch bei einem Besuchs- oder Geschäftsvisum wird die Ausländerbehörde nicht involviert, was natürlich eine eventuelle Abfrage der beteffenden Botschaft/des Konsulates im SIS nicht ausschließt aber die Zustimmung der ABH wird dazu nicht eingeholt.
Welche ABH in welcher Stadt sollte man da wohl auch befragen, wenn die Reise quer durch Deutschland oder gar durch Europa geht ?

Deshalb spricht man auch von zustimmungspflichtigen Visa (Visum zur Familienzusammenführung, zur Personenfürsorge u.ä.) wo die Abfrage und zustimmunge der örtlichen ABH unabdingbar ist, was eben bei den obengenannten Visa nicht (unbedingt) erforderlich ist (Nicht Zustimmungspflichtige Visa). Wobei es natürlich da auch Ausnahmen und Sonderfälle geben kann.

Riguang

Beitrag von Riguang » 30.10.2008, 21:40

Hallo Efendi,

das ist ja schön und gut, und mag bei Europa(Gruppen)rundreisen auch so sein, aber wir gehen hier vom Fall eines Beznessers aus, und Du glaubst doch wohl auch nicht ersthaft, daß ein Bezzie an einer kulturellen Europarundreise interessiert ist.
(Höchstens an einer Rundreise durch die Betten Europas :wink:)

Wir reden hier von Bezness, was kulturinteressierte Reisende machen und wie und wo sie ihre Visa beantragen und bekommen steht hier nicht zur Debatte.

LG,
Riguang

Efendi II
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Beitrag von Efendi II » 30.10.2008, 21:49

Riguang hat geschrieben: das ist ja schön und gut, und mag bei Europa(Gruppen)rundreisen auch so sein, aber wir gehen hier vom Fall eines Beznessers aus, und Du glaubst doch wohl auch nicht ersthaft, daß ein Bezzie an einer kulturellen Europarundreise interessiert ist.
(Höchstens an einer Rundreise durch die Betten Europas :wink:)

Wir reden hier von Bezness, was kulturinteressierte Reisende machen und wie und wo sie ihre Visa beantragen und bekommen steht hier nicht zur Debatte.
Dann wird der "Bettnässer" auch wohl eher eine Besuchsreise absolvieren und ein Besuchsvisum und eben kein Touristenvisum benötigen, dafür ist dann natürlich eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers erforderlich.

Riguang

Beitrag von Riguang » 30.10.2008, 21:57

Hallo Efendi,

So läuft es meistens ab...vielleicht gibt es ausnahmen, habe ich persönlich aber noch nie etwas von gehört.
Ich habe zumindest noch nie von einem Bezzie gehört, der sich brav im Reisebüro eine Fahrt nach Europa auf eigene Kosten bucht - die meisten verdienen zu wenig und könnten sich hier nicht mal eine Woche Urlaub leisten, also wird die verliebte Dame so einen "Bettnässer" mit einer Verpflichtungserklärung einladen müssen, natürlich auf ihre Kosten.

Gruß,
Riguang

barbara
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Beitrag von barbara » 30.10.2008, 22:00

Hi Riguang,

Efendi wollte hier nur etwas sehr umständlich auf den kleinen aber feinen Unterschied zwischen Besuch und Touristenvisum hinweisen.

Barbara

Efendi II
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Beitrag von Efendi II » 30.10.2008, 22:10

leah_neu hat geschrieben:nachtrag, das kind hat nicht die kuwaitische staatsbürgerschaft natürlich.
Auch wenn es keine kuweiitischen Pass hat, dürfte es kuweiitischer Staatsbürger sein, weil man i.d.R. die Staatsangehörigkeit von beiden Elterteilen "erbt".
Die Ausstellung des entsprechenden Passes kann (unter Vorlage der Geburtsurkunde, wo der Vater benannt ist) relativ problemlos nachgeholt werden.

leah_neu
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Beitrag von leah_neu » 31.10.2008, 10:28

der vater ist kein kuwaiti, sondern ägypter.

Efendi II
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Beitrag von Efendi II » 31.10.2008, 23:04

Na dann streich doch das Wort Kuweiit einfach durch und setze dafür das Wort Ägypten ein.

leah_neu
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Beitrag von leah_neu » 01.11.2008, 12:17

hä???

Arche Noah
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Beitrag von Arche Noah » 01.11.2008, 15:03

Ausreise für Frauen mit oder ohne Genehmigung des Mannes?

So war doch das Thema ?! :roll:

Na ja, der Thread hat sich ja ganz schön gedreht und ich denke die Einreise und Visabestimmungen für D sollten vielleicht woanders diskutiert werden.

Danke und LG
Arche Noah
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Efendi II
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Beitrag von Efendi II » 02.11.2008, 14:28

Efendi II hat geschrieben:
leah_neu hat geschrieben:nachtrag, das kind hat nicht die kuwaitische staatsbürgerschaft natürlich.
@ Lea_neu

Hier nochmal ganz langsam zum mitschreiben:

Auch wenn es keinen kuweiitischen/ägyptischen/tunesischen/marokkanischen/algerischen oder was auch immer Pass hat, dürfte es kuweiitischer/ägyptischer/tunesischer/marokkanischer/algerischer oder was auch immer, Staatsbürger sein, weil man i.d.R. die Staatsangehörigkeit von beiden Elterteilen "erbt".
Die Ausstellung des entsprechenden Passes kann (unter Vorlage der Geburtsurkunde, wo der Vater benannt ist) relativ problemlos und schnell nachgeholt werden.

leah_neu
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Beitrag von leah_neu » 02.11.2008, 16:57

hallo effendi,

ich bin nicht begriffsstutzig. ich weiß eher nicht, was du mir warum erklären willst.

meine frage bezog sich darauf, ob es für mich (deutsche) in bezug auf kindesentzug/verweigerung der ausreise gefährlich wäre, mit einem kind deutsch/ägyptischer staatsbürgerschaft allein nach kuweit zu reisen.

diese frage wurde bereits beantwortet. dennoch vielen dank für deine bemühungen, mir was auch immer ganz langsam zum mitschreiben erklären zu wollen :roll:

lg
leah

Tabiba
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Beitrag von Tabiba » 04.11.2008, 03:04

Hallo Leah, ich bin ein wenig verwirrt.
Hast Du Angst, dein Mann will mit eurem Sohn ins Ausland??
Ich nehme an, Du hast jetzt nicht vor, mit ihm nach Kuweit zu reisen/flüchten??
Aus deinem Schreiben entnehme ich nur, dass Du im Moment große Probleme mit deinem Mann hast. Lebt seine Mutter noch?
Wann laßt ihr Euch denn scheiden?? Läuft da schon was?
Die Mediation scheint ja nicht so zu funktionieren.

Entschuldige bitte, aber was genau ist Mediation? :oops: :oops:

Tabiba

Entschuldige, aber rein aus "kollegialem" Interesse, hat er noch diese Stelle in dieser etwas merkwürdigen Klinik? Es ist 3 Uhr, da darf ich dumme Fragen stellen, oder?

Sira-Jenny
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Beitrag von Sira-Jenny » 05.11.2008, 02:51

Das Verfassungsgericht in Kairo verfügte im November des vergangenen Jahres, das Innenministerium habe nicht das Recht, Frauen das Reisen zu verbieten. (Das war im Jahr 2000). Alle Ägypter und Ägypterinnen hätten Anrecht auf einen Reisepass. Jede andere Regelung widerspreche dem in der Verfassung verankerten Recht auf persönliche Bewegungsfreiheit. Auch das Recht zu reisen sei ein Bestandteil der öffentlichen Freiheiten. Der Innenminister besitze nicht die Autorität, dieses Recht auszulegen oder gar einzuschränken.

Das Gericht erklärte damit den Artikel 21 des ministeriellen Dekrets 63 von 1959 für ungültig, nach dem eine Ehefrau ohne Erlaubnis ihres Mannes das Reisen nicht erlaubt war. Dieses Dekret war 1996 in einem weiteren Dekret dahin gehend erweitert worden, dass ein Ehemann erst seine Zustimmung geben musste, bevor seiner Frau ein Reisepass ausgestellt werden konnte. Wenn der Ehemann sich damit einverstanden erklärte, seiner Frau einen Pass ausstellen zu lassen, so nahm man an, dann werde er ihr damit auch das Reisen erlauben. Damit musste sie nicht extra für jede Reise eine Genehmigung einholen.

Für die Ägypterinnen bedeutet die Entscheidung des obersten Gerichts ein Stück mehr Bewegungsfreiheit; Frauenrechtlerinnen feierten sie als wegweisend. "Alle Frauen sollten stolz auf die Entscheidung des Gerichts sein, weil sie niemals annulliert werden kann", betonte Fawziya Abdel-Sattar, Juraprofessorin in Kairo. "Und es ist im Sinne der ägyptischen Verfassung, dass Männer und Frauen gleiche Rechten und Pflichten haben."

Quellen:

"Flying free at last", in: "Al Ahram" vom 9.—15. November 2000
"Mehr Freiheit für Ägypterinnen", in: "FAZ" vom 11. November 2000

Elisa
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Beitrag von Elisa » 05.11.2008, 08:09

Sira Jenny, hier geht es aber um die Kinder, nicht um die Frauen.

Elisa

Arche Noah
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Beitrag von Arche Noah » 05.11.2008, 16:54

Tabiba hat geschrieben:
Entschuldige bitte, aber was genau ist Mediation? :oops: :oops:

Tabiba
Hallo Tabiba,
ich habe dir einen Link geschickt .

Gruß
Arche
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