Oh mensch, liebe zickzack, das tut mir richtig leid, aber wenn er wirklich nichts anderes als § 60 AufenthaltsG vorweisen kann, bin ich nicht so recht zuversichtlich. § 60 ist eigentlich kein Aufenthaltstitel sondern ein Ausweisungshindernis. Hat Anaba auch schon geschrieben.
Es spricht damit alles dafür, dass er Asyl beantragt hat. Wäre er bereits unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt, hätte er eine AE nach § 25 Aufenthaltsgesetz
Auszug: § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt.. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer
a. wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
b. eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
c. sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
d. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden........
Einen solchen Aufenthalt gibt es erstmal für höchstens 3 Jahre
§ 26 AufenthG (Auszug)
1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens achtzehn Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4a und 5b werden für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind..........
Aber wenn er schon seit 3 Jahren eine AE nach § 25 hätte, bekommt er seinen Daueraufenthalt
§ 26 AufenthG (Auszug)
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.............
Und was Dein Freund wahrscheinlich meint, ist das hier:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.
Ob aber der Abschiebeschutz nach § 60 AufenthaltsG dafür ausreicht, wage ich zu bezweifeln.
Na wie auch immer, eine AE aufgrund "Einheiratung" hat er jedenfalls zur Zeit nicht. Es spricht absolut alles dafür, dass er Asylantrag gestellt und einen Aufenthalt als anerkannter Asylant bisher nicht erhalten hat. Er geht (vermutlich nach Rücksprache mit seinem Anwalt) davon aus, dass er gleich eine Niederlassungserlaubnis erhält oder wenigstens einen Aufenthalt für 3 Jahre. Sicher ist das nicht, er kämpft ja offenbar schon 7 Jahre um den Aufenthalt. Da ist ehrlich gesagt, ja nicht mehr viel Platz nach oben, falls seine Vorstellung von der Erteilung eines Aufenthaltstitels sich nicht verwirklicht.
Sein Kampf hat aber ein Ende, wenn er in De mit einer Deutschen verheiratet ist.
Er weiß gar nicht sicher, dass er einen Daueraufenthaltstitel bekommt, er glaubt es nur und hat mit der bevorstehenden Hochzeit schon mal vorgesorgt.
Das gilt aber alles nur, wenn er nichts anderes als den Abschiebeschutz nach Paragraf 60 AufenthG vorweisen kann.
Ich weiß auch nicht was ich sagen soll. Wenn es nach mir ginge, würden mehr Asylanten und keine Familiennachzügler aufgenommen. Aber nach mir geht's halt nicht.
Du siehst, liebe zickzack, neben den Ungereimtheiten in seinem Verhalten, die Dir sowieso schon Probleme machen, gibt es auch noch diese Schwierigkeiten mit seinem Aufenthalt.
Ich würde Dir genau so wie alle anderen unbedingt raten auf den angekündigten Daueraufenthalt zu warten und dann auch wirklich mit dabei zu sein, wenn er ihn bekommt.
Ich hätte auch noch eine Frage, da die Ledigkeitsbescheinigung ja älter als 6 Monate ist. Habt ihr schon die Eheschließung beantragt und die Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt? Während des Verfahrens dürfte die Gültigkeit dann nämlich nicht ablaufen, das gilt auch für die Zeit in der ein Vertrauensanwalt die Papiere überprüft. Eigentlich wärst Du mit den ganzen Rechtsfragen besser bei " 4 alien" aufgehoben, die fragen genauer nach und geben auch besser Rechtsauskunft.
Ich wünsche Dir starke Nerven
Liebe Grüße, Stern